Kostenloses Online-Seminar "Hol dir die Sonne ans Haus - Solarstrom von Balkon und Terrasse" am 23. Juni um 12 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Überhöhte Rechnung beim Arzt: Das können Sie tun

Stand:
Bei einer Individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) müssen Ärztinnen und Ärzte die voraussichtlichen Kosten vorab angeben. Wird es am Ende deutlich teurer, müssen Patient:innen das nicht hinnehmen.
Geld und Kosten sparen beim Zahnarzt mit dem roten Sparschwein

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, nicht nur über Vor- und Nachteile einer IGeL aufzuklären, sondern auch über die Kosten.
  • Patienten können einen schriftlichen Kostenvoranschlag verlangen.
  • Eine überhöhte Rechnung können Sie überprüfen lassen.
On

Aufklärung über Kosten ist Pflicht

Ärztinnen und Ärzte müssen Sie vor Beginn einer Untersuchung oder Behandlung nicht nur über medizinische Aspekte aufklären, sondern auch über Kosten, die Sie privat tragen müssen – und zwar schriftlich. Es reicht nicht aus, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahlerleistung handelt. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten vorher schriftlich und so genau wie möglich anzugeben.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) werden als Privatleistungen nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Darin ist geregelt, dass sich die Höhe der Kosten unter anderem nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad bemisst. Wenn sich bei kostenpflichtigen Extras mitunter erhebliche Preisunterschiede im Vergleich zur erfolgten Beratung oder zum Kostenvoranschlag ergeben, müssen Sie als Patient:in das nicht hinnehmen.

Wann kann es teurer werden?

Kostenvoranschläge oder schriftliche Informationen zu Preisen sind grundsätzlich verbindlich. Treten im Verlauf der Behandlung oder Diagnostik jedoch Umstände ein, die im Vorfeld nicht absehbar waren, darf der Rechnungsbetrag die im Voraus mitgeteilten Kosten überschreiten. Allerdings sind dem Grenzen gesetzt. Eine Überschreitung bis 20 Prozent der veranschlagten Kosten ist möglich. Bei größeren Abweichungen muss Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt dies rechtzeitig vor der Behandlung oder vor dem nächsten Behandlungsschritt mitteilen. So haben Sie immer noch die Möglichkeit hat, von der Behandlung Abstand zu nehmen.

Am Beispiel der Professionellen Zahnreinigung bedeutet das: Bei einer Vorabschätzung von rund 100 Euro darf der endgültige Preis maximal bei 120 Euro liegen, sonst hätte die Praxis vorab über die Steigerung aufklären müssen.

Warum gibt es keine Pauschalpreise?

Einen Pauschalpreis für die Behandlung wäre für Patient:innen am sichersten. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Abrechnungsgrundlage für privatärztliche Leistungen verbietet es Ärzt:innen jedoch, vorher einen Preis pauschal festzulegen. Sie müssen versuchen, die Kosten so genau wie möglich einzuschätzen.

Das raten die Verbraucherzentralen

Vergleichen Sie nach der Behandlung den Rechnungsbetrag mit dem schriftlichen Kostenvoranschlag. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie mit dem Arzt sprechen und um eine Erläuterung bitten. Hilft das nicht weiter, bietet sich eine Rechnungsprüfung bei der Landesärztekammer an.

  • Lassen Sie sich vor einer Behandlung oder Untersuchung die Information zu den Kosten unbedingt schriftlich geben. Wenn Sie keine schriftliche Kosteninformation bekommen haben, können Sie die Bezahlung verweigern.
  • Vergleichen Sie nach der Behandlung den Rechnungsbetrag mit dem schriftlichen Kostenvoranschlag.
  • Bei Unstimmigkeiten sollten Sie mit der Ärztin oder dem Arzt sprechen und um eine Erklärung bitten. Hilft das nicht weiter, bietet sich eine Rechnungsprüfung bei der Landesärztekammer an.
  • Abweichungen zwischen dem Kostenvoranschlag und der Endrechnung sollten Sie nur bis zu 20 Prozent tolerieren und zwar nur, wenn besondere Schwierigkeiten oder ein erhöhter Zeitaufwand im Vorfeld nicht erkennbar waren.
Logo des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Ratgeber-Tipps

Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Schmuckbild

Heizung im Sommerbetrieb

So sparen Sie Energie, ohne auf Komfort zu verzichten

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Hand auf einem Heizkörper

Sammelklage gegen HanseWerk Natur GmbH

Die Verbraucherzentrale klagt gegen HanseWerk Natur wegen stark erhöhter Fernwärmepreise, die aus seiner Sicht ungerechtfertigt sind. Ziel ist die rückwirkende Preisanpassung und Erstattung an Kund:innen. Aktuell laufen Vergleichsverhandlungen über direkte Rückzahlungen und darüber, dass HanseWerk die bisherigen Preisanpassungklauseln nicht mehr verwendet.