Betreuungsverfügung - was sie im Bedarfsfall regelt
Was passiert, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können und niemand bevollmächtigt ist? Die Verbraucherzentralen erklären, wie eine Betreuungsverfügung funktioniert, wer sie erstellen kann und worauf Sie bei Inhalt und Aufbewahrung achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze:
- Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie schriftlich fest, wer im Ernstfall als gesetzliche:r Betreuer:in für Sie bestellt werden soll.
- Anders als bei der Vorsorgevollmacht bleibt das Betreuungsgericht eingebunden und kontrolliert die Amtsführung der Betreuungsperson.
- Eine wirksame Vorsorgevollmacht macht eine zusätzliche Betreuung in der Regel überflüssig.
- Die Verfügung sollte gut auffindbar aufbewahrt und im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden, damit sie im Bedarfsfall schnell gefunden wird.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Eine Betreuungsverfügung greift, sobald das Betreuungsgericht eine Betreuung einrichtet. Das ist dann der Fall, wenn ein Erwachsener aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann und akuter Entscheidungsbedarf besteht.
Bei der Auswahl der Betreuungsperson ist das Gericht an Ihren Willen gebunden. Genau hier wird die Betreuungsverfügung relevant: Darin legen Sie vorab fest, wer im Ernstfall diese Aufgabe übernehmen soll.
Von diesem Wunsch darf das Gericht nur in bestimmten Fällen abweichen, und zwar, wenn die Entscheidung dem Wohl der zu betreuenden Person schaden würde. In dem Fall prüft das Gericht, ob die gewünschte Person im rechtlichen Sinne „geeignet" ist. Außerdem muss die gewünschte Person bereit sein, die Aufgabe zu übernehmen.
Erst dann bestellt das Gericht die gewünschte Person als Betreuer:in. Diese ist dann gesetzlich verpflichtet, sich an Ihren Wünschen zu orientieren, und muss dies dem Gericht gegenüber auch nachweisen.
Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?
In der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie direkt, wer Sie vertreten soll. Sie bestimmen auch, welche Aufgabenbereiche die bevollmächtigte Person übernehmen soll. Das Betreuungsgericht wird in diesem Verfahren nicht tätig.
Der aufgrund einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte wird auch nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert, während bei der Betreuung regelmäßige Kontrollen erfolgen.
Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht gewährt eine Betreuung durch die gerichtliche Kontrolle also mehr Schutz vor Missbrauch. Daher ist eine Betreuungsverfügung immer dann ratsam, wenn der Verfasser eine Kontrolle des Betreuers wünscht.
So hat ein Betreuer in den meisten Fällen einmal jährlich Rechenschaft über seine Handlungen gegenüber dem Gericht abzulegen, indem er einen Bericht nebst Rechnungslegung der Ein- und Ausgaben vorlegt. Ein Vorsorgebevollmächtigter unterliegt einer solchen Kontrolle nicht.
Bitte beachten Sie: Eine wirksame Vorsorgevollmacht schließt eine gesetzliche Betreuung aus. Wenn Sie eine Vollmacht erstellt haben, wird das Gericht in der Regel keine Betreuung anordnen.
Das Betreuungsverfahren ist mit Kosten verbunden. Sowohl für die Einrichtung der Betreuung als auch für die Betreuung im Folgenden erhebt das Gericht einen festgelegten Betrag, der sich nach den individuellen Gegebenheiten richtet.
Wer kann eine Betreuungsverfügung erstellen?
Jeder, der volljährig ist, kann das tun. Es ist aber nicht erforderlich, dass der:die Verfasser:in der Betreuungsverfügung geschäftsfähig ist. Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich nicht um eine rechtliche Erklärung, sondern um einen Wunsch, den das Betreuungsgericht zu beachten hat.
Welche Form muss eine Betreuungsverfügung haben?
Sie müssen die Betreuungsverfügung schriftlich erstellen. Folgende Inhalte muss eine Betreuungsverfügung enthalten:
- Daten des Verfügenden: Name und Geburtsdatum des Verfügenden, möglichst mit Adresse;
- Daten des Wunschbetreuers: Name und Geburtsdatum des Wunschbetreuers und eventuell einer Ersatzperson, möglichst mit Adresse und Telefonnummer;
- eventuell Wünsche, wie Betreuer:innen ihre Aufgabe erfüllen sollen;
- Datum und Ort der Erstellung der Verfügung;
- Unterschrift des Verfügenden und gegebenenfalls Ergänzungen;
- gegebenenfalls auch Unterschrift des Wunschbetreuers mit Orts- und Datumsangabe.
Eine Beurkundung ist nicht erforderlich. Eine Beglaubigung kann unter Umständen sinnvoll sein, ist allerdings gesetzlich nicht gefordert. Die Beglaubigung dient dazu, sicherzustellen, dass Sie auch die Person sind, die die Betreuungsverfügung erstellt hat. Eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde kostet 10 Euro.
Was muss in der Betreuungsverfügung drin stehen?
Sie bestimmen in der Betreuungsverfügung, welche Person nach Ihrem Willen die Aufgaben als Betreuer übernehmen soll. Daneben können Sie hier auch genaue Wünsche bezüglich der Ausübung der Betreuung festlegen. So können Sie sich zum Beispiel wünschen, dass Sie so lange wie möglich in der häuslichen Umgebung leben möchten.
Sie können aber auch Vorgaben zu Gesundheitsangelegenheiten und einer möglichen Pflegebedürftigkeit, zu Wohnungsangelegenheiten oder Finanzen machen. Eine Orientierung dafür bietet das Musterformular im "Vorsorge-Handbuch" der Verbraucherzentralen. Soweit dies möglich ist, hat der Betreuer die Wünsche umzusetzen. Sie können in der Betreuungsverfügung auch festlegen, wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll.
Kann ich eine Betreuungsverfügung ändern oder widerrufen?
Ja, Sie können die Betreuungsverfügung jederzeit ändern oder widerrufen. Hierfür können Sie das Original der ursprünglichen Verfügung ändern. Sollten Sie jedoch eine neue Betreuungsverfügung erstellen, muss die alte Verfügung vernichtet werden.
Andernfalls könnte die alte Verfügung unter Umständen dem Betreuungsgericht vorgelegt werden.
Wo bewahre ich die Betreuungsverfügung am besten auf?
Die Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall zeitnah zur Verfügung stehen. Sie sollten daher die Betreuungsverfügung leicht auffindbar und griffbereit aufbewahren.
- Sie können die Unterlagen im eigenen Haushalt aufbewahren.
- Sie können die Verfügung auch direkt dem gewünschten Betreuer oder der Betreuerin übergeben.
- Sie können sie auch einer anderen Person aushändigen, die diese dem Gericht übergeben soll.
- In folgenden Bundesländern können Sie Betreuungsverfügungen auch direkt beim Betreuungsgericht hinterlegen lassen: Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
Zusätzlich sollten Sie ein Hinweiskärtchen bei sich im Geldbeutel oder bei den dauernd mitgeführten Papieren aufzubewahren, damit beispielsweise im Notfall die behandelnden Ärzt:innen wissen, an wen sie sich im Bedarfsfall wenden müssen. Ein solches Hinweiskärtchen finden Sie hier zum Ausdrucken.
Hinweis: Lassen Sie Ihre Betreuungsverfügung im Vorsorgeregister registrieren
Über das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie Betreuungsverfügungen auch einzeln getrennt von Vorsorgevollmachten registrieren lassen. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügungen, das heißt Name und Anschrift des Verfügenden und seiner Vertrauensperson, Umfang und Aufbewahrungsort der Verfügung.
Sie können auch Ihre anderen Verfügungen sowie den Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht eintragen. So ist sichergestellt, dass Kliniken und das Betreuungsgericht auf einen Blick erkennen, welche Vorsorgeregelungen bei Ihnen bereits hinterlegt sind. Die Kosten der Registrierung liegen zwischen 21,50 und 26 Euro.
Neu ab dem 1. Oktober 2026: Ab diesem Zeitpunkt lassen sich die Dokumente nicht mehr nur vermerken, sondern inhaltlich vollständig hinterlegen – einzige Ausnahme bleibt der Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht, der weiterhin nur als Eintrag erfasst wird. Der Vorteil: Behandelnde Ärzt:innen und das zuständige Gericht können künftig direkt Einblick in den Wortlaut Ihrer Verfügung nehmen, anstatt diesen erst mühsam anfordern zu müssen.
Wer darf die Unterlagen einreichen?
Um Missbrauch zu verhindern, ist der digitale Upload ausschließlich bestimmten vertrauenswürdigen Stellen vorbehalten – dazu zählen Betreuungsbehörden und -vereine sowie Notariate und Anwaltskanzleien.
Am einfachsten ist es, sich direkt an die örtliche Betreuungsbehörde zu wenden: Dort kann in einem Termin sowohl die Beglaubigung als auch die Einreichung erledigt werden.
Wie funktioniert eine spätere Anpassung?
Wichtig: Jede inhaltliche Änderung, jede Ergänzung oder Streichung muss aktiv im Register nachgetragen werden. Geschieht das nicht, gilt im Zweifel weiterhin die zuvor hinterlegte Fassung – Ärzt:innen und Gericht haben keine Möglichkeit, davon abzuweichen.
Auch für diesen Schritt ist wieder ein Antrag erforderliche, den Sie über eine Betreuungsbehörde oder einen Betreuungsverein, ein Notariat oder eine Anwaltskanzlei stellen können. Die Kosten der Registrierung liegen zwischen 21,50 und 26 Euro.
Wer hilft mir bei der Erstellung?
Sie können Ihre individuellen Dokumente mit dem Online-Tool "Selbstbestimmt - die Online-Vorsorgedokumente der Verbraucherzentralen" erstellen. Dieser Online-Service ist kostenfrei erreichbar. Hier können Sie interaktiv und Schritt für Schritt eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung sowie Betreuungsverfügung zusammenstellen.
Erklärtexte und Hinweise helfen dabei, die Tragweite der eigenen Entscheidung zu verstehen. Am Ende erhält man individualisierte Vorsorgedokumente. Damit die Dokumente allerdings Wirksamkeit entfalten, müssen diese ausgedruckt und unterschrieben werden.
Sie können bei der Erstellung Mustervordrucke verwenden, etwa Muster des Bundesministeriums der Justiz, Musterformulare aus dem Ratgeber "Betreuungsrecht - mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht" oder dem "Vorsorge-Handbuch" der Verbraucherzentralen).
Wo finde ich Betreuungsvereine und Betreuungsstellen?
Sie finden sie in Ihrer Nähe im Telefonbuch oder Internet. In vielen Bundesländern gibt es zudem Pflege- oder Seniorenberatungsstellen und sogenannte Pflegestützpunkte. Die Beratungskräfte dort geben Auskunft über Hilfsangebote bei Ihnen vor Ort.
Weitere Informationen finden Sie im Webtext der Verbraucherzentralen zum Thema Betreuungsrecht: Wer berät dazu?.








