Urteil zu Netflix: Preiserhöhungen unwirksam – Millionen Betroffene möglich

Stand: 05. Juni 2025

Netflix hat in den letzten Jahren mehrfach die Abo-Preise erhöht – von 11,99 Euro auf bis zu 17,99 Euro monatlich. Das Landgericht Köln hat in einem Fall nun entschieden: Die Preiserhöhungen waren unwirksam. Millionen Betroffene können nun versuchen, zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Landgericht Köln hat mehrere Preiserhöhungen von Netflix aus den Jahren 2017, 2019 und 2021 für unwirksam erklärt. Geklagt hatte eine Rechtsanwaltskanzlei.
  • Netflix hatte die neuen Preise über Pop-up-Fenster angekündigt – laut dem Gericht ohne klare Zustimmung der Kund:innen. Ein bloßer Klick reichte demnach nicht als wirksame Einwilligung.
  • Betroffene Kund:innen können versuchen, zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern. Eine AGB-Klausel zur einseitigen Preiserhöhung wurde als rechtswidrig eingestuft.

Netflix-Urteil: Was genau wurde entschieden? 

Am 15. Mai 2025 urteilte das Landgericht Köln (Az. 6 S 114/23), dass Netflix mehrere Preissteigerungen aus den Jahren 2017, 2019 und 2021 nicht einseitig hätte durchsetzen dürfen. Geklagt hatte ein Kunde, der ursprünglich ein Premium-Abo für 11,99 Euro abgeschlossen hatte, später aber 17,99 Euro zahlte. 

Das Gericht entschied:

  • Netflix darf Preise nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Kund:innen erhöhen. Für einen Änderungsvertrag bedarf es eines wirksamen Angebotes. Die Gesamtumstände sind dabei maßgeblich.
  • Die verwendeten Pop-up-Fenster mit einem "Zustimmen"-Button waren keine wirksamen Vertragsangebote.
  • Auch die AGB und die darin enthaltenen Änderungsklauseln reichten nicht für eine einseitige Preiserhöhung aus und sind damit rechtswidrig (§ 307 BGB).
  • Rund 200 Euro an überhöhten Zahlungen seit 2019 muss Netflix dem Kläger zurückerstatten. 

Das Gericht schloss sich auch der Meinung des Bundesgerichtshofs BGH (Beschluss vom 30. Januar 2025, Az III ZR 407/23 und Beschluss vom 27. Februar 2025, Az III ZR 407/23) an und betonte: Nur weil Betroffenen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird, wird eine unwirksame Preisanpassungsklausel nicht wirksam. 

Bei der Rückforderung sollte die gesetzliche Verjährungsfrist beachtet werden (§§ 195, 199 BGB). 

Was bedeutet das für Betroffene und andere Netflix-Nutzer:innen? 

Das gefällte Urteil hat zunächst nur Auswirkungen auf diesen Einzelfall. Sie müssen daher zu viel gezahlte Beiträge nach einer unwirksamen Preiserhöhung selbstständig zurückfordern und gegebenenfalls einklagen - vorausgesetzt, sie haben ihr Abo zu einem niedrigeren Preis abgeschlossen und keiner Preiserhöhung wirksam zugestimmt. Insofern ist das Urteil gegen Netflix für Betroffene positiv, da man sich hierauf berufen kann.

So prüfen Sie, ob auch Sie betroffen sind: 

  1. Prüfen Sie Ihre Abo-Historie: 
    Sehen Sie nach, wann Sie Ihr Netflix-Abo abgeschlossen haben und zu welchem Preis.
  2. Vergleichen Sie Ihre Zahlungen: 
    Überprüfen Sie, wie sich Ihr monatlicher Beitrag seitdem verändert hat. Was haben Sie ursprünglich gezahlt und was zahlen Sie jetzt?
  3. Berechnen Sie Ihren Rückzahlungsanspruch: 
    Differenz zwischen altem und neuem Preis × Monate seit der Erhöhung
  4. Reichen Sie Ihre Rückforderung ein: 
    Fordern Sie zu viel gezahltes Geld zurück.

Hinweis: Es gibt keine Garantie, dass Netflix freiwillig zahlt. Möglicherweise ist eine gerichtliche Klärung nötig, wie im vorliegenden Fall. Ein gewisses Prozessrisiko lässt sich dabei nicht ausschließen. 

Wer bereits zugestimmt hat, könnte allenfalls für die Dauer der Sperrung des bereits bezahlten Abos eine Rückzahlung des zu viel gezahlten Preises verlangen. Das wären pro Tag der Sperrung beim alten Preis von 89,99 € jährlich allerdings lediglich 0,25 € pro Tag.

Das sagen die Verbraucherzentralen 

Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucher:innen im digitalen Raum. Auch bei Online-Abos gilt: Vertragsänderungen müssen klar und transparent erfolgen. Kund:innen müssen aktiv zustimmen. Ein bloßer Klick genügt nicht, wenn nicht eindeutig ist, worin man einwilligt.

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