Klage gegen ILP GmbH
Werbung mit einem Sparpreis-Vorteil / Versäumnisurteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Allgemeine Verfahrensdaten
- Verfahrens-Typ:
- Unterlassungsklage
- Gerichts-Aktenzeichen:
- I-17 O 29/26
- Zuständiges Gericht:
- LG Bochum
- Tätige Organisation:
- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
- Geht vor gegen:
-
ILP GmbH
Luisenstr. 1
59065 Hamm
Deutschland - Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
-
Ja
- Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
-
Nein
- Datum der Einreichung:
-
- Datum der Zustellung an die Gegenpartei:
-
- Standdatum:
-
Zugehörige Dokumente
Das beantragt die Verbraucherzentrale
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für den Kauf eines aus mehreren einzelnen Töpfen bestehenden Keramiktopf-Sets damit zu werben,
- der Verbraucher könne beim Kauf des Topfsets einen „Sparpreis-Vorteil“ gegenüber dem Einzelkauf der im Set enthaltenen Töpfe erzielen und/oder
- der Verbraucher müsse „deutlich mehr“ bezahlen, wenn er alle drei Töpfe einzeln kaufe,
wenn der Gesamtpreis für das Topfset tatsächlich höher ist als die Summe der Einzelpreise der im Set enthaltenen Keramiktöpfe, wie jeweils geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 1 (rote Umrahmungen zur Verdeutlichung durch die Klägerin).
Das Landgericht Bochum hat antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.




