Klage gegen Limitless eCom
Werbung für Kosmetikprodukte mit Studienergebnissen und Vorher-Nachher-Effekten
Allgemeine Verfahrensdaten
- Verfahrens-Typ:
- Unterlassungsklage
- Zuständiges Gericht:
- LG Potsdam
- Tätige Organisation:
- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
- Geht vor gegen:
-
Limitless eCom GmbH
Warthestraße 21
14513 Teltow
Deutschland - Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
-
Nein
- Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
-
Nein
- Datum der Zustellung an die Gegenpartei:
-
- Standdatum:
-
Das beantragt die Verbraucherzentrale
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Kosmetikprodukte nach Volumen unter Angabe eines Gesamtpreises zum Kauf anzubieten, wenn die Beklagte dabei keinen Grundpreis, den der Verbraucher pro einen Liter der angebotenen Ware zu bezahlen hätte, angibt, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 2.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Kosmetikprodukte zum Kauf anzubieten, wenn die Beklagte den Verbraucher in diesem Zusammenhang nicht über die in dem Kosmetikprodukt enthaltenen Inhaltsstoffe informiert, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 2.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Kosmetikprodukte zum Kauf anzubieten und in diesem Zusammenhang mit angeblichen Studienergebnissen wie nachfolgend abgebildet zu werben, wenn die Beklagte dem Verbraucher nicht ermöglich, sich über die Ergebnisse der Studie und die Studienbedingungen zu informieren, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 2.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Kosmetikprodukte zum Kauf anzubieten und in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit des angebotenen Kosmetikprodukts wie folgt zu bewerben: [...] wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 2.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Kosmetikprodukte zum Kauf anzubieten, und in diesem Zusammenhang mit einer „GELD-ZURÜCK GARANTIE“ zu werben, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 2, wenn das so beworbene Kosmetikprodukt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K 3) von der beworbenen Garantie ausgenommen ist.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Kosmetikprodukte zum Kauf anzubieten, wenn sie den Verbraucher in diesem Zusammenhang nicht ordnungsgemäß über dessen gesetzliches Widerrufsrecht belehrt, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 4 i.V.m. Anlage K 5.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet auf einer Website Kosmetikprodukten zum Kauf anzubieten, wenn sie dem Verbraucher auf dieser Website nicht die Möglichkeit einräumt, gemäß § 356a BGB auf dieser Website vom gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 1.





