Klage gegen MDM Münzhandelsgesellschaft, Verfahren II

Klage gegen Werbung für „Goldblättchen“

Allgemeine Verfahrensdaten

Verfahrens-Typ:
Unterlassungsklage
Zuständiges Gericht:
Landgericht Braunschweig
Tätige Organisation:
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:

MDM Münzhandelsgesellschaft mbH & Co. KG Deutsche Münze
Theodor-Heuss-Straße 7
38097 Braunschweig
Deutschland

Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Nein
Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
Nein
Datum der Einreichung:
Standdatum:

Das beantragt die Verbraucherzentrale

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Goldblättchen als "Bundesbarren" zum Kauf anzubieten und dabei den Eindruck eines staatlich legitimierten oder offiziellen Produkts oder der Eignung zu vermitteln, dieser „Bundesbarren" sei als von der Umsatzsteuer befreite "persönliche Goldreserve 2026" geeignet, wenn es sich tatsächlich um ein Goldprodukt mit geringem Gewicht (1/200 Unze = 0,155 g) handelt, dessen Verkaufspreis den Materialwert deutlich übersteigt, wie insgesamt geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 1.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet ein als „Bundesbarren" bezeichnetes Goldblättchen zum Kauf anzubieten, wenn die Beklagte den Verbraucher nicht unmittelbar, bevor dieser seine verbindliche Vertragserklärung durch Klick auf den Button „Jetzt kaufen“ abgibt, über die wesentlichen Eigenschaften der Ware informiert, insbesondere nicht über das tatsächliche Gewicht in Gramm sowie über die tatsächliche Größe des „Bundesbarren" in Millimetern, wie geschehen gemäß Screenshot nach Anlage K 2, Seiten 8 f.
  3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, mit Verbrauchern Verträge über den Verkauf von Goldwaren zu schließen und dabei formularvertraglich die Übersendung von E-Mail-Werbung in Form von Bewertungsanfragen für den Fall zu vereinbaren, dass der Verbraucher bei der Bestellung seine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, wie geschehen gemäß Screenshot nach Anlage K 3, Seite 2.
  4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, an Verbraucher im Anschluss an Bestellungen bei der Beklagten im Internet E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers zu übersenden, in denen die Beklagte den angeschriebenen Verbraucher bittet, die von diesem bei der Beklagten gekauften Waren und Dienstleistungen über einen separaten Link zu bewerten.