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Kurzzeitpflege: Wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist

Stand:
Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen.
Mehrere Senioren sitzen in einem großen, hellen Raum zusammen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen.
  • Sie haben einen Anspruch in Höhe von 1.774 Euro im Jahr, den Sie auf 8 Wochen verteilen können.
  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind kombinierbar.
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können Sie sich von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
  • Das Pflegegeld wird für 8 Wochen bis zu 50 Prozent weiter gezahlt.
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Antrag bei der Pflegekasse

Den Antrag bei der Pflegekasse müssen Sie stellen, bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Einrichtung, die eine Kurzzeitpflege übernimmt, muss ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Häuser in Frage kommen und wie hoch die Kosten sind. Die Pflegekasse übernimmt Kosten für bis zu 8 Wochen im Jahr. Allerdings lässt die Höhe der Tagespflegesätze oft nur eine erheblich kürzere Zeit zu, denn die Pflegekasse zahlt für die Kurzpflege pro Jahr nur bis zu 1.774 Euro. Mit jedem Jahreswechsel entsteht der Anspruch neu.

  • Möchten Sie diese Leistung für sich selbst in Anspruch nehmen, können Sie dieses kostenlose Musterschreiben zur Beantragung der Kurzzeitpflege herunterladen.
  • Sind Sie Bevollmächtigte:r der pflegebedürftigen Person, verwenden Sie bitte zur Beantragung dieses Musterschreiben.
Alle Musterschreiben, Anträge und Formulare sowie viele hilfreiche Erläuterungen finden Sie auch im Handbuch Pflege.

Kombination aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind flexibel kombinierbar. Für die Kurzzeitpflege bekommen Sie Leistungen in Höhe von 1.774 Euro jährlich.

Allerdings können auch weiterhin Mittel aus der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, wenn diese noch nicht verbraucht wurden. Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu 3.386 Euro.

Ebenfalls möglich ist eine Verschiebung der Mittel von der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege. Von der Kurzzeitpflege können 806 Euro für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Dann steht für die Verhinderungspflege ein Betrag von 2.418 Euro zur Verfügung.

Höchstbetrag unabhängig vom Pflegegrad

Der Regelbetrag von jährlich 1.774 Euro gilt unabhängig vom Pflegegrad. Da aber Einrichtungen die Kurzzeitpflege für jeden Pflegegrad unterschiedlich berechnen, schöpft ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 den Höchstbetrag auch schneller aus. Es sei denn, die Tagesätze der Kurzzeitpflege werden unabhängig vom Pflegegrad berechnet, wie etwa in Berlin.

Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung

Die während der Kurzzeitpflege entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen.


Gut zu wissen: Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können Sie bei der Pflegekasse einreichen und bekommen dann die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) erstattet.

Seit dem 1. Januar 2017 hat jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf einen "Entlastungsbetrag" in Höhe von 125 Euro. Dieser Betrag muss nicht jeden Monat genutzt werden, sondern kann angespart werden und zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden, z.B. um anteilig Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten zu übernehmen.


Klären Sie im Vorfeld mit der Einrichtung, wie hoch der Eigenanteil ist. Sind Sie finanziell nicht in der Lage, den Eigenanteil selbst zu zahlen, nehmen Sie Kontakt mit dem Sozialamt auf und klären Sie, ob dort die Kosten übernommen werden können.

Anspruch erst ab Pflegerad 2

Personen im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings besteht für diese Menschen die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (125 Euro) zu finanzieren. Sie müssen die Rechnungen nach Inanspruchnahme bei der Pflegekasse einreichen und erhalten die Kosten in Höhe der Entlastungsleistungen von der Pflegekasse ersetzt. Der Begriff Entlastungsbetrag ersetzt seit 2017 den Begriff "zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen".

Wichtig zu wissen: Bei fehlender Pflegebedürftigkeit übernimmt die Krankenversicherung (§ 39 c SGB V) unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Kurzzeitpflege (zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt). Sprechen Sie die zuständige Krankenkasse oder den Krankenhaus-Sozialdienst an.

Erweiterter Anspruch für Kinder und junge Erwachsene

Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wurde der Anspruch der Verhinderungspflege seit 1. Januar 2024 erweitert:

Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.

Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Eine Erhöhung der Leistungen ist dabei allerdings zunächst nicht vorgesehen. Diese folgt erst zum 1. Januar 2025.

Die Grafik zeigt verschiedene Leistungen im Pflegegrad 1.

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