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Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Stand:
Alle Kontoinhaber:innen haben gegenüber ihrer Bank den Anspruch, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Geldscheine mit Schloss verriegelt
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Alle Kontoinhaber:innen haben gegenüber ihrer Bank das Recht, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Der vertragliche Rahmen bleibt dabei gleich, dem Girokonto wird lediglich eine Zusatzfunktion hinzugefügt, die bei Kontopfändung einen unbürokratischen Schutz bietet:

Ein Grundfreibetrag (seit 1. Juli 2023: 1.410 Euro pro Kalendermonat) bleibt dabei automatisch verfügbar. Weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden.

Wir geben Antworten auf häufige Fragen:

Einrichtung, Leistungen und Kosten des P-Kontos

Wer braucht ein P-Konto?

Verschuldete Kontoinhaber:innen, bei denen eine Pfändung vorliegt oder kurzfristig droht. Oder deren Konto im Minus nicht mehr genutzt werden kann, weil die Geldeingänge verrechnet werden und daher nicht zur Verfügung stehen. "Normale" Girokonten bieten hiergegen keinen Schutz.

Ohne Zahlungsprobleme oder Schulden und dadurch drohende Kontopfändung oder Verrechnung mit einer Kontoüberziehung ist die "vorsorgliche" Einrichtung eines P-Kontos nicht sinnvoll (vgl. unten "Was passiert mit dem Dispokredit beim P-Konto?").

Was schützt das P-Konto?

Die P-Konto-Funktion schützt Kontoguthaben vor dem Zugriff von Gläubigern, so dass Kontoinhaber:innen innerhalb des geltenden Freibetrags weiterhin darüber verfügen können, z.B. durch Barabhebung, Überweisung oder Lastschrift.

Wird ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, ist unbürokratisch Guthaben in Höhe von 1.410 Euro je Kalendermonat (Grundfreibetrag) geschützt. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich (s.u.). Der pfändende Gläubiger erhält nur dann eine Zahlung, wenn das Kontoguthaben höher ist als die unpfändbaren Freibeträge.

Deshalb ist Vorsicht bei (Wieder-)Einzahlungen auf das P-Konto geboten: auf dem P-Konto wird nicht nach der Herkunft des Geldeingangs unterschieden. Hebt man also einen Betrag aus dem Freibetrag ab, zahlt ihn im gleichen Monat wieder auf das Konto ein und wird hierdurch der Freibetrag überschritten, kann dies zu pfändbaren Beträgen führen!

Was muss ich tun, um den Schutz zu erhalten?

Kontoinhaber:innen müssen zur Einrichtung eines P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder wird ein neues Konto gleich als P-Konto eingerichtet oder das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto umgewandelt. Hierzu muss man seine Bank lediglich auffordern, das Konto als P-Konto zu führen (Umwandlungsverlangen).

Alle Bankkund:in hat ein Recht auf die Einrichtung dieser Schutzfunktion. Liegt eine Pfändung vor, sind Banken und Sparkassen dann gesetzlich verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln. Die Umwandlung muss kostenlos sein.

Wer bislang über kein eigenes Konto verfügt, hat Anspruch auf ein Konto (Basiskonto). Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Was ist ein Basiskonto?. Das Basiskonto kann auch als P-Konto geführt werden.

Weigert sich eine Bank oder Sparkasse, ein Basiskonto einzurichten oder ein normales Konto in ein P-Konto umzuwandeln, sollten Sie sich dies unbedingt schriftlich geben lassen und Ihre Verbraucherzentrale informieren. Auch ein kostenloses Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann kann hilfreich sein.

Wann muss das Konto bei einer drohenden Pfändung umgestellt werden?

Das kommt darauf an, ob das Konto sich aktuell im Plus oder im Minus befindet:

  • Konto im Plus:

Auch nach Zustellung einer Pfändung kann das Girokonto noch in ein P-Konto umgewandelt und so dessen spezieller Pfändungsschutz gesichert werden. Dies muss jedoch bei der Bank beantragt werden. Die Bank ist gesetzlich zur Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen verpflichtet. Die vollen Freibeträge auf dem P-Konto gelten dann sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung.

Wichtig ist, dass die Umwandlung innerhalb von 1 Monat seit dem Eingang der Pfändung bei der Bank erfolgt. Oft erfährt man aber selbst nicht direkt von der Pfändung, so dass seither bereits Zeit verstrichen ist. Außerdem hat die Bank nach dem Antrag noch vier Tage Zeit, das P-Konto einzurichten. Deshalb sollte das Konto bei Vorliegen einer Pfändung grundsätzlich so schnell wie möglich in ein P-Konto umgewandelt werden.

  • Konto im Minus:

Bei drohender Pfändung sollte jedenfalls vor dem nächsten Eingang des Haupteinkommens (Lohn, Sozialleistungen, Rente, o.ä.) die Umwandlung erklärt werden. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die Bank ein Verrechnungsverbot und die folgenden Gutschriften müssen dann als Guthaben auf dem P-Konto zur Verfügung stehen.

Kann man mehrere P-Konten und damit Freibeträge nutzen?

Das ist nicht zulässig, da pro Person nur ein P-Konto geführt werden darf. Kontoinhaber:innen müssen dies bei der Kontoeinrichtung in der Regel schriftlich versichern.

Außerdem ist die Einrichtung eines P-Kontos überprüfbar. Kreditinstitute können eine entsprechende Meldung bei einer Auskunftei, z.B. bei der SCHUFA, vornehmen. Ein Verstoß kann strafbar sein und zum Verlust des Pfändungsschutzes führen.

Welche Leistungen bietet das P-Konto?

Das Gesetz sagt klar, dass das Vertragsverhältnis, also die bisherigen Vereinbarungen zum Girokonto, durch die Umwandlung nicht geändert wird, § 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist ein P-Konto also weiterhin wie ein normales Girokonto nutzbar.

Ausgenommen vom "Gleichheitsprinzip" sind Bankdienstleistungen, die Bonität voraussetzen. So können P-Konto-Inhaber:innen zum Beispiel Kreditkarten verwehrt werden.

Das gilt auch für eine bis zur Umwandlung mögliche Überziehung des Kontos. Diese wird durch die Umwandlung in ein P-Konto beendet, da ein P-Konto nur auf Guthaben-Basis geführt werden darf, vgl. unten "Was passiert mit dem Dispokredit beim P-Konto?".

Kontoleistungen wie zum Beispiel das Onlinebanking, Lastschriften, Überweisungen, Nutzen von Bankterminals zum Geldabheben usw., die unabhängig von der Bonität beim normalen Gehaltskonto eingeräumt wurden, müssen auch nach der P-Konto-Umstellung weiter Bestand haben. Denn Kund:innen wählen dabei kein neues Kontomodell, sondern sichern sich mit der Umwandlung nur zusätzlich den Pfändungsschutz.

Wurden Leistungen gekappt, sollten Sie auch hier mithilfe unseres Musterbriefs widersprechen und darauf pochen, dass diese wieder zur Verfügung gestellt werden.

Welche Pflichten hat meine Bank beim P-Konto?

Grundsätzlich ist die Bank verpflichtet,

  • ein P-Konto nach Umwandlungsverlangen einzurichten und
  • dabei das Konto zu unveränderten Bedingungen weiterzuführen sowie
  •  den (erhöhten) Freibetrag laufend zur Verfügung zu stellen.

Umgekehrt ist sie auch verpflichtet,

  • die P-Kontofunktion nach Rückumwandlungsverlangen wieder aufzuheben;
  • wenn sie das Führen des P-Kontos einer Auskunftei gemeldet hat, dort auch die Beendigung unverzüglich anzuzeigen.

Darüber hinaus muss sie die P-Konto-Inhaber:innen informieren über

  • das im laufenden Kalendermonat verfügbare Guthaben und
  • das im nächsten Monat nicht mehr pfändungsfreie Guthaben.

Wird ein Konto im Minus in ein P-Konto umgewandelt,

  • müssen der Soll-Saldo auf ein zweites (Unter-)Konto ausgebucht und die folgenden Gutschriften als Guthaben im Rahmen der Freibeträge zur Verfügung gestellt werden.

Eine vorgelegte Bescheinigung muss die Bank grundsätzlich ab dem zweiten Tag nach Vorlage und für die Dauer der Laufzeit, bei unbefristeten Bescheinigungen mindestens 2 Jahre, beachten. Verlangt die Bank berechtigt eine neue Bescheinigung, muss sie dies ausdrücklich und mindestens zwei Monate vorher mitteilen (s.u. "Wie lange gilt die Bescheinigung?" und "Muss meine Bank eine vorgelegte Bescheinigung akzeptieren?").

Wie viel kostet das P-Konto?

Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto muss gebührenfrei erfolgen und es gelten die bislang für das gewählte Kontomodell vereinbarten Entgelte weiter. Die vertraglichen Bedingungen bleiben durch die Umwandlung grundsätzlich unverändert.

Die Kontoführung wird also vermutlich selten kostenlos sein. Der Gesetzgeber ist allerdings davon ausgegangen, dass die Gebühren angemessen sind, das heißt, dass sie sich im Kostenrahmen eines üblichen Gehaltskontos bewegen.

Was leider oftmals nicht unproblematisch möglich ist: ein Wechsel des Girokonto-Modells mit dem P-Konto, z.B. auf ein kostengünstigeres Modell mit pauschalen Entgelten statt kostenpflichtigen Einzelposten. Hier empfiehlt sich bereits vor Umwandlung ein Vergleich und ggf. Wahl eines anderen Kreditinstituts mit geringeren Entgelten für das gewünschte Konto. Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung des Kontos als Basiskonto – denn hier ist die Bank verpflichtet, auch ein kostengünstigeres Online-Modell zur Verfügung zu stellen, wenn sie dieses für andere Kontoinhaber anbietet. Erhöht die Bank oder Sparkasse nach Umwandlung unzulässig die Kontoführungsentgelte, hilft ein Musterbrief der Verbraucherzentrale bei der Rückforderung (Lesen Sie hier mehr dazu, wie Sie unzulässigen Zusatzentgelten und Leistungseinschränkungen widersprechen).

 

Konto im Minus

Kann ich mein Konto in ein P-Konto umwandeln, wenn es im Minus ist?

Ja, das hat der Gesetzgeber mit §§ 850k Abs. 1 S. 2 und 901 ZPO ausdrücklich klargestellt. Banken dürfen also nicht – wie in der Vergangenheit vielfach geschehen – die Einrichtung eines P-Kontos unter Hinweis auf den Soll-Saldo verweigern. Dabei ist es unerheblich, ob eine Pfändung vorliegt oder nicht.

Was geschieht, wenn ich mein Konto im Minus in ein P-Konto umwandle?

Für die Bank tritt gem. § 901 ZPO ein Auf- und Verrechnungsverbot ein, d.h. nach einer Umwandlungserklärung eingehende Gutschriften dürfen nicht mehr mit dortigen Forderungen verrechnet werden. Sie müssen als Guthaben im Rahmen der Freibeträge zur Verfügung stehen. Achten Sie darauf, dass Sie den Zeitpunkt der Erklärung notfalls nachweisen können, indem Sie sich zum Beispiel eine Bestätigung auf einem Formular geben lassen.

Achtung: Abbuchungen von Kreditraten durch das kontoführende Institut fallen oft nicht unter das Aufrechnungsverbot, weil sie ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Um den vollen Freibetrag zur Existenzsicherung nutzen zu können, müssen solche Vereinbarungen aktiv beendet werden. Lassen Sie sich hierzu bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle beraten.

Mein Konto im Minus wurde gepfändet. Kann ich Freibeträge nutzen?

Das Auf- und Verrechnungsverbot des § 901 ZPO greift auch automatisch, wenn auf einem im Minus geführten Konto eine Pfändung eingeht. Damit das Verrechnungsverbot Bestand hat und die folgenden Gutschriften im Rahmen der Freibeträge genutzt werden können, muss dann binnen eines Monats nach Pfändung das Konto in ein P-Konto umgewandelt werden.

Was passiert mit dem Dispokredit beim P-Konto?

Gem. § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO kann ein P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt werden. Mit Umwandlung in ein P-Konto endet ein zuvor eingeräumter Dispokredit also bzw. kann gekündigt werden. Auch Kreditkarten (sofern kein Prepaid-Modell gewählt wurde) können dann nicht mehr genutzt werden. Die Bank wird auch keine Überziehungen mehr zulassen, auch nicht für Kleinstbeträge.

Wie funktioniert das "Zwei-Konten-Modell" nach Umwandlung eines Kontos im Minus?

Wird ein Konto im Minus in ein P-Konto umgewandelt, muss das Kreditinstitut den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Soll-Saldo getrennt verbuchen und die folgenden Gutschriften dann als Guthaben im Rahmen der Freibeträge zur Verfügung stellen.

Letztlich gibt es also nach der Umwandlung das P-Konto im Plus (Konto 1) und ein weiteres Buchungskonto (Konto 2) für die Forderung der Bank aus dem Soll-Saldo. Die genaue technische Umsetzung wurde vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgegeben, die Umsetzung des Zwei-Konten-Modells kann also zwischen verschiedenen Banken/Sparkassen leicht variieren.

Nicht endgültig geklärt hat der Gesetzgeber die Frage der Verzinsung des Soll-Saldos. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW darf jedenfalls nicht mehr der Dispozinssatz zugrunde gelegt werden, da es sich nicht mehr um einen nutzbaren Kreditrahmen, sondern um eine ausgebuchte Forderung handelt. Hier greift neben vertraglichen Pflichten auch die gesetzliche Schadensminderungspflicht, so dass nach unserer Auffassung max. der gesetzliche Verzugszins zugrunde gelegt werden darf.

Muss ich eine Rückzahlungsvereinbarung mit meiner Bank treffen?

Da es nach bisherigem Recht nur sehr begrenzten Verrechnungsschutz für P-Konten im Minus gab, waren viele Kontoinhaber:innen auf eine Zahlungsvereinbarung mit ihrem Kreditinstitut angewiesen, um überhaupt teilweise über ihr Existenzminimum verfügen zu können.

Diese zwingende Notwendigkeit besteht nach neuem Recht nach Umwandlung in ein P-Konto nicht mehr. In manchen Fällen kann eine Vereinbarung zur Rückführung des Sollsaldos sinnvoll sein, um schuldenfrei beim kontoführenden Kreditinstitut zu werden.

Kontoinhaber:innen sind aber nicht zu einer solchen Zahlungsvereinbarung verpflichtet. Jedenfalls sollten Sie sich vor Rückführung des Sollsaldos von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle beraten lassen, insbesondere dann, wenn hierfür unpfändbares Einkommen eingesetzt werden oder sogar ein neuer Kredit aufgenommen werden muss. 

 

Gemeinschaftskonto

Kann ein Gemeinschaftskonto als P-Konto geführt werden?

Nein. Da ein P-Konto nur als Einzelkonto geführt werden kann, scheidet die Umwandlung eines Gemeinschaftskontos aus.

Wie kann Guthaben auf einem gepfändeten Gemeinschaftskonto geschützt werden

Bestehen Zahlungsschwierigkeiten und ist mit Pfändungen zu rechnen, sollten Gemeinschaftskonten deswegen frühzeitig durch Einzelkonten ersetzt werden, um Schwierigkeiten mit dem Pfändungsschutz zu vermeiden.

Der Gesetzgeber hat nun aber einen gewissen Schutz für gepfändete Gemeinschaftskonten geschaffen.

Man kann das dortige Guthaben innerhalb eines Monats nach Pfändung schützen lassen:  

  • Für die Bank gilt innerhalb eines Monats nach Eingang der Pfändung ein Auszahlungsverbot, d.h. das bestehende Guthaben und weitere Zahlungseingänge bleiben für diese Zeit zunächst auf dem Gemeinschaftskonto und werden nicht direkt an den Gläubiger ausgezahlt.
  • Alle Kontoinhabenden können während dieses Monats die Aufteilung des Guthabens und Übertragung des eigenen Anteils auf ein Einzelkonto verlangen. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach Kopfteilen, bei zwei Kontoinhaber:innen also je zur Hälfte, bei drei Kontoinhaber:innen je ein Drittel etc. Das müssen Kontoinhabende für sich veranlassen.
  • Auf dem Einzelkonto der von der Pfändung betroffenen Person setzt sich die Pfändung fort. Zum Schutz des dortigen Guthabens muss dieses Konto dann als P-Konto geführt werden. Kontoinhaber:innen müssen die Umwandlung aktiv von der Bank verlangen.

Nach Ablauf des Schutzmonats geht verbliebenes Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto und später dort neu eingehendes Geld an die Gläubiger, es ist also Eile geboten!

Sowohl die bislang auf das Gemeinschaftskonto fließenden Einnahmen müssen schnellstmöglich auf die Einzelkonten umgeleitet als auch laufende Daueraufträge, Lastschriften etc. dort neu eingerichtet werden.

Was passiert mit dem Gemeinschaftskonto nach Ablauf der Schutzfrist?

Das Gemeinschaftskonto wird nicht automatisch nach Übertragung des Guthabens aufgelöst! Es besteht grundsätzlich unverändert, aber gepfändet weiter, Entgelte für die Kontoführung fallen an.

Nach Ablauf des Schutzmonats noch auf dem Gemeinschaftskonto vorhandenes Guthaben, für das entweder keine Übertragung gefordert wurde oder das nach dem Monat dort einging, ist nicht mehr geschützt und fließt an den Gläubiger. Da das Gemeinschaftskonto daher nicht mehr nutzbar und dort eingehende Gelder nicht zu schützen sind, sollte schnellstmöglich dessen Auflösung veranlasst werden.

 

P-Konto und Insolvenz

Hilft das P-Konto auch im Verbraucherinsolvenzverfahren?

Ja. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Gesamtvollstreckung) wirkt auf einem Girokonto wie der Eingang einer Pfändung (Einzelvollstreckung). Das bedeutet, dass nur ein P-Konto insolvenzfest ist, denn ein normales Girokonto unterliegt zunächst dem Verfügungsrecht der Insolvenzverwaltung.

Auch wenn bislang keine Pfändungen vorliegen, sollte deshalb vor Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens das bestehende Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden. Dann können Kontoinhaber:innen weiter im Rahmen der Freibeträge über das Kontoguthaben verfügen.

Muss meine Insolvenzverwaltung das P-Konto freigeben?

Nein. Auch wenn dies in der Vergangenheit von vielen Kreditinstituten immer wieder eingefordert wurde, müssen Insolvenzverwalter:innen das P-Konto nicht freigeben, damit Kontoinhaber:innen es weiter nutzen können. Dies wurde nun in § 36 Abs. 1 Satz 3 InsO nochmals ausdrücklich klargestellt.

Werden alte Pfändungen auf dem P-Konto automatisch bei Erteilung der Restschuldbefreiung unwirksam?

Nein. Kontoinhaber:innen müssen sich aktiv um die Beseitigung der Pfändungen auf ihrem Konto kümmern. Dies hat folgenden Hintergrund:

  • Die Restschuldbefreiung bewirkt nicht das Erlöschen der im Insolvenzverfahren offen gebliebenen Forderungen. Sondern nur, dass diese nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können.
  • Eine Kontopfändung führt zur sog. öffentlich-rechtliche Verstrickung des Kontos. Diese gilt trotz Erteilung der Restschuldbefreiung weiter. Deshalb können immer noch Beträge an Insolvenzgläubiger überwiesen werden, die vorher gepfändet hatten.  

Die alten Pfändungen müssen also separat beseitigt werden. Dazu können sich Kontoinhaber:innen an sämtliche Pfändungsgläubiger wenden und unter Verweis auf die erteilte Restschuldbefreiung um Rücknahme der Pfändung bitten.

Die Insolvenzgläubiger sind aber nicht zur Rücknahme verpflichtet, weshalb im Zweifel eine sog. Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erhoben werden muss. Zuständig ist bei Pfändungen privater Gläubiger das Amtsgericht, bei Pfändungen öffentlicher Gläubiger das Verwaltungsgericht (§167 VwGO).

Wurde die Restschuldbefreiung noch nicht erteilt, lassen Sie sich alternativ frühzeitig bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle zur Möglichkeit eines Kontowechsels beraten.

 

Schutzsystem des P-Kontos

Welchen Schutz bietet das P-Konto?

Ein P-Konto bietet Schutz bei Pfändungen und vor Auf- und Verrechnungen im Rahmen gesetzlich festgelegter Freibeträge.

Der Schutz auf dem P-Konto ist dabei dreistufig angelegt:

  1. Automatischer Grundfreibetrag für Guthaben bis 1.410 Euro
  2. Erhöhter Freibetrag durch Bescheinigung, unter anderem bei Unterhalt / Sozial- oder Asylbewerberleistungen für weitere Personen im Haushalt
  3. Individuell auf Antrag festgesetzter Freibetrag bei höheren unpfändbaren Einkünften

Die Erhöhungsbeträge (Bescheinigung) werden im Folgenden näher erläutert; weitere Informationen zum Schutzsystem des P-Kontos finden Sie im Text "Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung" und in der Infografik "Konto gepfändet – und nun?" auf dieser Seite.

Was kann ich noch tun, wenn immer nur unpfändbare Beträge auf dem Konto eingehen?

Liegen Ihre Einkünfte regelmäßig unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht gemäß § 907 ZPO für jeweils maximal 12 Monate die "Anordnung der Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragen. Damit ist das Konto insgesamt frei, alle Pfändungen laufen für diesen Zeitraum ins Leere und Kreditinstitute müssen weder Freibeträge beachten noch Überwachungen durchführen. Das ist für alle Bezieher von geringen, regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages sinnvoll sowie bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto.

Sie müssen hierfür anhand Ihrer Kontoauszüge nachweisen, dass in den vergangenen 6 Monaten nur überwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto eingegangen sind, und gleichzeitig glaubhaft machen, dass auch innerhalb der nächsten 6Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge zu erwarten sind. Kleinere, einmalige Gutschriften, z.B. aus einer Nebenkostenrückzahlung, sind hier unschädlich.

 

Bescheinigung über erhöhte Freibeträge

Wer bescheinigt zusätzliche Freibeträge?

Eine Bescheinigung zur Erhöhung der Freibeträge auf dem P-Konto kann von verschiedenen Stellen ausgestellt werden:   

  • Sozialleistungsträger, Familienkassen, sonstige leistungsgewährende Stellen
  • anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen
  • Rechtsanwälte und Steuerberater sowie
  • Arbeitgeber.

Die Sozialleistungsträger, Familienkassen und sonstigen leistungsgewährenden Stellen i.S.d. § 903 ZPO sind verpflichtet, Leistungsbeziehern auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

Die weiter genannten Personen und Stellen können die Bescheinigung ausstellen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet.

Es gibt außerdem eine Musterbescheinigung, die die Abwicklung erleichtert; sie wurde von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) und der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) gemeinsam entwickelt.

Wer über diese Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung erhält oder wenn die Bank diese nicht akzeptiert, kann sich an das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde wenden, die dann auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmen müssen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Fünf Wege zum Erhalt der P-Konto-Bescheinigung".

Welche Erhöhungsbeträge können bescheinigt werden?

Der Gesetzgeber hat in § 902 Nr. 1 bis 6 ZPO abschließend bestimmt, welche Faktoren pauschal oder in tatsächlicher Höhe als Erhöhungsbeträge bescheinigt werden können. Dies sind vor allem:

  • Gesetzliche Unterhaltsplichten für bis zu fünf Personen
  • Bezug von Sozialleistungen nach SGB II / SGB XII oder AsylbLG
  • Zahlungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens, § 54 SGB I
  • Geldleistungen der Stiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens"
  • Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder
  • Einmalige Sozialleistungen

 

Auch Nachzahlungen, z.B. von Sozialleistungen, können in vielen Fällen bescheinigt werden. Weitere Informationen und Beratung hierzu erteilen die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

 

Was bewirkt die Bescheinigung?

Die Bescheinigung ist ein Nachweis über gesetzlich erhöhte Freibeträge. Diese Erhöhungsbeträge gelten als nicht von der Kontopfändung erfasst und das Kontoguthaben muss deshalb bis zu dieser Höhe zur Verfügung stehen.  

Wie lange gilt die Bescheinigung?

Das Kreditinstitut muss die Bescheinigung gem. § 903 Abs. 4 ZPO ab dem zweiten auf ihre Vorlage folgenden Geschäftstag beachten.

Eine Bescheinigung gilt grundsätzlich unbefristet und muss von dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von zwei Jahren berücksichtigt werden.

Das Kreditinstitut darf dann eine neue Bescheinigung verlangen, muss den Kontoinhaber darüber aber mindestens zwei Monate vorher eindeutig informieren.

Nur wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Bescheinigung nicht / nicht mehr stimmt, kann auch schon vor Ablauf der zwei Jahre eine neue verlangt werden.

Wurde die Bescheinigung ausnahmsweise befristet, ist sie für den genannten Zeitraum gültig.

Muss meine Bank eine vorgelegte Bescheinigung akzeptieren?

Grundsätzlich gilt durch Vorlage einer Bescheinigung der Nachweis über die Erhöhungsbeträge als erbracht und die Bank muss die Freibeträge entsprechend zur Verfügung stellen. Wenn die Bank die Bescheinigung für unrichtig hält, muss sie dies nach Vorlage unverzüglich mitteilen, sie ansonsten aber wie vorgelegt bei der Berechnung des im laufenden Monat verfügbaren Freibetrags berücksichtigen.

Wenn Ihre Bank oder Sparkasse unzulässiger Weise den Nachweis über Erhöhungsbeträge nicht akzeptiert, sollten Sie sich umgehend beraten lassen und ggf. bei Gericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Bank stellen, um die Auszahlung des Ihnen zustehenden Geldes zu erreichen.

 

Vollstreckungsschutz bei Gericht / Behörde

Kann ich meinen Freibetrag erhöhen lassen, wenn die Bescheinigung nicht reicht?

Es kann vorkommen, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist, als durch den Grundfreibetrag und die bescheinigten Erhöhungsbeträge geschützt wird. Dann kann ein Antrag auf individuelle Festsetzung des Freibetrags gestellt werden. Alle Einkünfte, die grundsätzlich unpfändbar sind, können so auch auf dem P-Konto zusätzlich frei gestellt werden.

Ein häufig vorkommender Fall hierfür ist z.B. eine Doppelpfändung von Arbeitslohn und Konto: Ist Ihr Gehalt bereits bei:m Arbeitgeber:in gepfändet, wird Ihnen nur gemäß Pfändungstabelle unpfändbares Einkommen auf das Konto überwiesen. Liegt diese Summe dann über dem dortigen Freibetrag, benötigen Sie einen zusätzlichen Freigabebeschluss, um den vollständigen Betrag erhalten zu können.

Wechselt Ihr Einkommen häufig (zum Beispiel durch Schichtzulagen oder Mehrarbeit), können Sie auch einen so genannten Blankett-Beschluss beantragen. Damit Sie nicht monatlich zum Gericht gehen müssen, wird Ihnen dann pauschal jeweils das Einkommen freigestellt, das Ihr:e Arbeitgeber:in auf das Konto überweist.

Wo kann ich den Antrag auf individuelle Festsetzung des Freibetrags für mein P-Konto stellen?

Zuständig für den Antrag ist grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am Wohnort.

Liegt jedoch eine Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger (zum Beispiel Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt) vor, muss der Antrag auf individuelle Kontofreigabe bei der entsprechenden Behörde selbst gestellt werden.

Nach den bisherigen Erfahrungen nehmen die Behörden ihre Aufgabe "als Vollstreckungsgericht" teils zurückhaltend wahr. Daher wurde mit § 910 ZPO die Zuständigkeit und Aufgaben der Vollstreckungsbehörden beim Vollstreckungsschutz für das P-Konto nochmals klargestellt. Dennoch sind Verzögerungen in der Umsetzung nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, dort zusammen mit dem Antrag unsere Information zum Schuldnerschutz bei Pfändung durch öffentliche Gläubiger vorzulegen.

Muss ich für den Antrag bestimmte Formvorgaben beachten?

Grundsätzlich nicht. Sie können den Antrag schriftlich frei formulieren oder – beim Amtsgericht – ihn gemäß § 496 ZPO auch mündlich zu Protokoll in der Rechtsantragsstelle erklären.

Einige Angaben müssen dabei aber in jedem Fall gemacht werden:

  • Ihr vollständiger Name und Adresse
  • Name und Adresse Ihres Kreditinstituts, wo das P-Konto geführt wird
  • Kontonummer / IBAN
  • Aktenzeichen der Pfändung

Das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle müssen Ihnen mitteilen, wenn weitere Angaben zur Entscheidung über den Antrag notwendig sind. Außerdem muss dort auch automatisch geprüft werden, ob Ihnen sog. einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, weil auf Ihrem Konto der Verlust unpfändbarer Beträge droht, § 906 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

 

Sparen auf dem P-Konto

Kann man auf dem P-Konto sparen?

Ja, das ist vom Gesetzgeber sogar ausdrücklich gewünscht. Über die Einkäufe des täglichen Bedarfs hinaus soll das P-Konto ermöglichen, z.B. für größere Anschaffungen zu sparen.

Wie viel und wie lange kann ich auf dem P-Konto sparen?

Nicht verbrauchtes Guthaben aus dem monatlichen Freibetrag kann auf dem P-Konto grundsätzlich in die nächsten drei Monate übertragen werden. Außerdem gilt das sog. "First In – First Out"-Prinzip, s.u.

So kann man auf dem P-Konto inkl. des laufenden Monats insgesamt maximal geschütztes Guthaben in Höhe des vierfachen monatlichen Freibetrags ansparen.

Was bedeutet "First In – First Out" beim P-Konto?

"First In – First Out" ist eine Berechnungs-Regel für das Ansparguthaben auf dem P-Konto, die ursprünglich vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelt und nun vom Gesetzgeber übernommen wurde. Sie bedeutet, dass eine Verfügung (z.B. Abheben von Bargeld, Überweisung, Lastschrift) der Kontoinhaber:innen immer vom ältesten noch vorhandene Guthaben laut Buchungsdatum abgezogen wird.

Dadurch wird immer das Ansparguthaben vor den neueren Gutschriften verbraucht und der geschützte Zeitraum (folgende drei Monate) für den Ansparübertrag beginnt dann neu.

 

Beendigung des P-Kontos

Wie wird man das P-Konto wieder los?

Benötigt man sein P-Konto nicht mehr (z.B. wegen Erledigung der Pfändung) oder möchte das P-Konto bei einem anderen Kreditinstitut führen, kann man es genauso einfach beenden wie man es einrichten konnte: man teilt seiner Bank mit, dass man die P-Konto-Funktion beenden möchte, sog. Rückumwandlung.

In der Vergangenheit hatten sich Kreditinstitute in einigen Fällen geweigert, das P-Konto wieder in ein normales Konto zurückzuführen. Deshalb hat der Gesetzgeber das Recht zur Rückumwandlung ausdrücklich klargestellt und geregelt, dass dies jederzeit mit einer Frist von 4 Geschäftstagen zum Monatsende verlangt werden kann, § 850k Abs. 5 ZPO. Das gilt selbst dann, wenn das Konto noch gepfändet ist.

Es gilt dann wieder die frühere Vereinbarung zum Girokonto.

Alternativ kann man das P-Konto auch insgesamt kündigen, wenn man sein Konto nicht mehr bei diesem Kreditinstitut führen möchte.

Vor Rückumwandlung sollte man prüfen, dass man die Schutzfunktion wirklich nicht mehr benötigt, weil

  • Pfändungen tatsächlich erledigt sind,
  • Pfändungen zwar nicht erledigt sind, man aber kleinere Pfändungen begleichen möchte
  • kein Insolvenzverfahren anhängig ist und
  • auch keine Verrechnung wegen Forderungen der Bank droht.

Wird die P-Konto-Funktion beendet, genießt das dort bestehende Guthaben ansonsten keinen Schutz mehr!

Kann ich mit dem P-Konto die Bank wechseln?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Da man aber nur ein P-Konto führen darf, ist etwas Planung notwendig, um den Pfändungsschutz lückenlos sicherzustellen.

Es empfiehlt sich deshalb folgende Handlungs-Reihenfolge:

  1. Kosten- und Leistungsvergleich
  2. Auswahl des neuen Kreditinstituts  
  3. Eröffnung des neuen Kontos, ggf. über Basiskonto-Anspruch (vgl. Was ist ein Basiskonto?)
  4. Umleiten aller Einkünfte auf das neue Konto
  5. Einrichten der laufenden Zahlungspflichten (Daueraufträge, Lastschriften, etc.) auf dem neuen Konto
  6. Kündigung und Rückumwandlung des P-Kontos bei der bisherigen Bank zum Monatsende, s.o.
  7. Bestehendes Restguthaben auf dem alten Konto vollständig und rechtzeitig verfügen, bevor die Bank den Abschlusssaldo bildet.
  8. Umwandeln des neuen Kontos in ein P-Konto, spätestens nach Eingang einer Pfändung dort

Für weitere allgemeine Informationen zum Kontowechsel vgl. "Checkliste und Musterbriefe für den Wechsel des Girokontos".

Die gesetzliche Kontowechselhilfe nach ZKG ist bei einem Kontowechsel mit dem P-Konto nicht zu empfehlen, da es dort nach bisherigen Erfahrungen zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann, wenn auf dem alten Konto z.B. noch Pfändungen aktiv sind und das Konto deshalb nicht zeitnah geschlossen wird.

Sie können sich stattdessen aber bei Ihrer neuen Bank nach einem dort angebotenen Kontowechsel-Service erkundigen.

Darf die Bank ein P-Konto kündigen?

Umstritten ist in vielen Fällen, ob eine Kündigung des P-Kontos durch die Bank zulässig ist. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Kündigungsschutz gibt es bislang nicht, so dass grundsätzlich auch ein P-Konto wie ein "normales" Girokonto gekündigt werden kann. Allerdings enthält das 2016 eingeführte Basiskonto gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG) deutliche Kündigungsbeschränkungen. Wird ein "normales" Girokonto mit P-Konto-Funktion durch die Bank gekündigt, besteht – wenn kein anderes Konto vorhanden ist – sofort ein Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos, auch bei der kündigenden Bank selbst.

Wird das P-Konto bei einer Sparkasse geführt, spricht auch der dortige Kontrahierungszwang (in Nordrhein-Westfalen gemäß § 5 SpKG) gegen die Zulässigkeit einer Kündigung des P-Kontos, die demnach nur in Ausnahmefällen erfolgen darf. Falls ein Kreditinstitut ein Girokonto mit P-Konto-Funktion dennoch kündigt, können Verbraucher:innen auf dem Rechtsweg hiergegen vorgehen. Neben einer Klage, die oftmals aber langwierig und kostenintensiv ist, kann auch der meist deutlich günstigere und unbürokratischere Weg zu einer Schlichtungsstelle sinnvoll sein.

Welche Schlichtungsstelle, regelmäßig eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann, für Sie zuständig ist, erfahren Sie beispielsweise auf den Internetseiten der betroffenen Bank, meist im "Impressum".

Sollten Sie dort nicht fündig werden, können Sie auch bei der BaFin in Erfahrung bringen, welche Schlichtungsstelle für Ihre Sache zuständig ist.

Zusätzlich zu der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens oder der Klageerhebung können und sollten Sie sich aber auch bei der BaFin – der Aufsichtsbehörde der Banken – über das Verhalten Ihrer Bank beschweren. Weitere Informationen zu einer solchen Beschwerde finden Sie auf den Internetseiten der BaFin.

Wollen Sie sich gegen die Kündigung wehren und ihr Konto weiterhin bei dem bisherigen Kreditinstitut führen, haben Sie die Möglichkeit,  mit unserem Musterbrief Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen.

Um schnell wieder handlungsfähig zu sein, sieht der Musterbrief hilfsweise zugleich einen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos vor. Lehnt die Bank auch dies ab, können Sie einen Antrag auf Durchführung eines kostenlosen Verwaltungsverfahrens bei der BaFin stellen. Bitte beachten Sie, dass dies nur dann sinnvoll ist, wenn auch ein Anspruch auf ein Basiskonto besteht, also Sie z.B. über kein anderes, "funktionsfähiges" (z.B. ungepfändetes und ungekündigtes) Konto mehr verfügen. Weitere Informationen hierzu finden Sie ebenfalls auf den Internetseiten der BaFin.

Wenn Sie die Kündigung akzeptieren oder sowieso mit Ihrem P-Konto das Kreditinstitut wechseln wollen, empfiehlt sich der direkte Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos bei einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter vorherigen Punkt „Kann ich mit dem P-Konto die Bank wechseln?“.

 

P-Konto und SCHUFA

Warum ist mein P-Konto bei der Schufa gespeichert?

Alle Kontoinhabende dürfen nur ein P-Konto führen, auf dem das monatliche Existenzminimum automatisch vor dem Zugriff pfändender Gläubiger geschützt ist. Bei Einrichtung eines P-Kontos versichert man, dass man kein weiteres P-Konto hat. Die Banken und Sparkassen teilen die Einrichtung eines P-Kontos deshalb grundsätzlich der SCHUFA oder anderen Auskunfteien mit und gleichen Ihre Angaben dort ab.

Allerdings darf die Information über die Einrichtung eines P-Kontos nur zu genau diesem Zweck übermittelt und gespeichert werden.

Wer erfährt von meinem P-Konto?

Da der Vermerk bei der Schufa nur diesem alleinigen Zweck dient und die Information hierüber nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute erteilt werden darf, ist der Eintrag nicht Teil der sog. Bonitätsauskunft, die Dritte über Sie erhalten können.

Weitere Informationen zu Schufa-Einträgen finden Sie unter "Was tun bei einem Schufa-Eintrag?"

Dass auf Ihren Namen ein P-Konto geführt wird, erfährt also nur eine andere Bank, bei der Sie ein P-Konto eröffnen wollen.

Darüber hinaus erfahren Gläubiger, die ihr Konto pfänden, dass es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Dies muss das Kreditinstitut im Rahmen der sog. Drittschuldnererklärung nach Zivilprozessordnung (ZPO) mitteilen.  

Wann muss der Eintrag über mein P-Konto bei der Schufa gelöscht werden?

Dies hat der Gesetzgeber mit § 909 Abs. 2 ZPO klar geregelt: Sobald die P-Konto-Funktion beendet wurde (Rückumwandlung oder Kündigung), muss Ihre Bank dies unverzüglich mitteilen und die Auskunftei muss den Eintrag unverzüglich löschen.

 

Sonstige Fragen, z.B. Energiepreispauschale

P-Konto-Bescheinigung für Leistungen aus dem "Entlastungspaket" inkl. Energiepreispauschale?

Die Bundesregierung hat im Mai 2022 umfangreiche (weitere) Hilfsmaßnahmen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sowie der Ukraine-Krise beschlossen (zweites Entlastungspaket). Das Entlastungspaket beinhaltet dabei vor allem folgende Leistungen:

  • Familienbonus
  • Kindersofortzuschlag
  • Einmalzahlung für erwachsene Leistungsberechtigte
  • Heizkostenzuschlag
  • Energiepreispauschale

sowie verschiedene Steuerentlastungen, die nicht in Form von Auszahlungen erfolgen, sondern sich indirekt auswirken.

Der sogenannte Familienbonus/Kinderbonus in Form eines einmaligen Zuschlags zum Kindergeld in Höhe von 100 Euro (voraussichtliche Auszahlung im Juli 2022 über die Familienkasse an Kindergeldberechtigte) ist unpfändbar gem. § 76 EStG und kann entsprechend als Erhöhungsbetrag für das P-Konto bescheinigt werden (Geldleistung für Kinder).

Dasselbe gilt für den Kindersofortzuschlag zum Kindergeld in Höhe von 20 Euro monatlich ab Juli 2022.

Ebenfalls bescheinigt werden kann der Heizkostenzuschlag für Wohngeld-/Bafög-Empfänger:innen (vgl. BMBF Heizkostenzuschuss 2022), der gemäß § 6 Abs. 2 HeizkZuschG unpfändbar ist und voraussichtlich im September/Oktober 2022 zur Auszahlung gelangt.

Ein zweiter Heizkostenzuschlag für Wohngeld-/Bafög-Empfänger:innen wurde im Oktober 2022 beschlossen und soll Ende 2022/Anfang 2023 ausgezahlt werden. Die Auszahlung soll für Wohngeldempfänger:innen gestaffelt nach Haushaltsgröße und für die anderen Berechtigten in Form eines Pauschalbetrags erfolgen. Die Unpfändbarkeit auch dieser Zahlung ist in § 6 Abs. 2 HeizkZuschG geregelt, so dass hier eine Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto per Bescheinigung möglich ist.

Und auch die Einmalzahlung für erwachsene Leistungsberechtigte kann als einmalige Sozialleistung als Erhöhungsbetrag für das P-Konto bescheinigt und berücksichtigt werden.

Auch die Energiepreispauschale (EPP) für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Höhe von 300 Euro brutto, die über die Arbeitgeber:innen im September ausgezahlt wurde, ist nachträglich Mitte Dezember 2022 in § 122 EStG ausdrücklich für unpfändbar erklärt worden. Sofern eine Auskehrung an Pfändungsgläubiger noch nicht erfolgt ist, kann die Auszahlungssumme noch per Bescheinigung von der Pfändung ausgenommen werden.

P-Konto-Bescheinigung für Energiepreispauschale für Renter:innen?

Separat geregelt wurde im Oktober 2022 die Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende des Bundes in Höhe von 300 Euro brutto, die im Dezember 2022 ausgezahlt werden soll. Hier wurde die Unpfändbarkeit in § 4 Abs. 2 RentEPPG und § 3 Abs. 2 VEPPGewG ausdrücklich geregelt, so dass der Auszahlbetrag (netto) für Kontoinhaber:innen selbst als Erhöhungsbetrag bescheinigt werden kann.

P-Konto-Bescheinigung für Energiepreispauschale für Studierende?

Ja. Die Energiepreispauschale für Studierende in Höhe von 200 Euro, die ab März 2023 zur Auszahlung gelangt, kann als Erhöhungsbetrag für das P-Konto gem. § 903 ZPO bescheinigt werden.

Die Zahlung ist gem. § 4 Abs. 2 EPPSG (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz) ausdrücklich unpfändbar. Das EPPSG ist am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten, die Antragsplattform (einmalzahlung200.de), über die die Leistung beantragt werden kann, ist seit dem 15. März 2023 online.

Weitere Informationen der Bundesregierung zur Energiepreispauschale und dem Antragsverfahren für Studierende gibt es auf dieser Seite der Bundesregierung.

P-Konto-Bescheinigung für Dezember-Soforthilfe (Gas-Wärme-Entlastungsbetrag)?

Im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) ist daneben ein Entlastungsbetrag für alle Letztverbraucher:innen von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme beschlossen worden, der den Abschlag für Dezember 2022 betrifft. In § 12 EWSG ist hier ausdrücklich die Unpfändbarkeit geregelt worden. 

Wird nach Abrechnung dann seitens der Energieversorger oder Vermieter:innen ein entsprechender Entlastungsbetrag  auf ein P-Konto gezahlt, kann dieser Betrag für Kontoinhaber:innen selber als Erhöhungsbetrag bescheinigt werden (§ 902 Nr. 6 ZPO). Auf Antrag müssen dies auch die auszahlenden Versorgungsunternehmen oder Vermietenden tun. 

P-Konto-Bescheinigung bei Hochwasser-Hilfe (Soforthilfe/Wiederaufbauhilfe Nordrhein-Westfalen)?

Die "Soforthilfe zur Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen" (Billigkeitszuschuss gemäß § 53 LHO) soll die ersten finanziellen Belastungen mildern, die durch die entstandenen Schäden verursacht wurden. Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ausdrücklich formuliertes Ziel ist dabei, "den betroffenen Privathaushalten die Möglichkeit zu geben, eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung finanziell zu bewältigen". Die Pfändungsfreiheit der Soforthilfe wurde in den ersten Entscheidungen entsprechend durch das Amtsgericht Euskirchen bestätigt, siehe Pressemitteilung 015/21 OLG Köln vom 5. August 2021.

Mit dem Aufbauhilfegesetz hat der Gesetzgeber seit dem 15. September 2021 eine vereinfachte Möglichkeit geschaffen, die Soforthilfe auf einem P-Konto zu schützen (§ 23 EG ZPO). Die Soforthilfen können von anerkannten Stellen, z.B. Schuldnerberatungsstellen, per Bescheinigung freigegeben werden. Alternativ können Betroffene auch den Kontoauszug oder den Bewilligungsbescheid bei ihrem Kreditinstitut als Nachweis vorlegen. Die Soforthilfen sind dann – anders als andere Guthaben – über drei Monate nach dem Auszahlmonat vor Pfändung geschützt und müssen vom Kreditinstitut ausgezahlt werden. Für andere Gutschriften gilt oben: "Kann man auf dem P-Konto sparen?"

Die Freigabe der Soforthilfe kann daneben aber auch noch durch das Vollstreckungsgericht bzw. bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger durch dessen Vollstreckungsstelle erfolgen. Dort kann ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. § 906/§ 765a ZPO gestellt und mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) verbunden werden.

Da bislang nicht klar geregelt wurde, ob auch die Wiederaufbauhilfe (Billigkeitsleistung gem. Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) von § 23 EGZPO umfasst ist und daher vereinfacht bescheinigt werden kann, sollte auch dort im Zweifel zur Freigabe ein Vollstreckungsschutz-Antrag gestellt werden.

Wir stellen ein kostenloses Muster für solch einen Antrag zur Verfügung, das Sie herunterladen und nutzen können.

Sollten mehrere Pfändungen vorliegen, muss der Antrag für jede Pfändungsmaßnahme gesondert gestellt werden.

Auch nach gerichtlicher Freigabe der Sofortzahlung gilt der Warnhinweis bei Abhebung und folgender (teilweiser) Wiedereinzahlung auf das Konto, vgl. oben "Was schützt das P-Konto".

P-Konto-Bescheinigung bei Fluthilfe (Soforthilfe/Wiederaufbauhilfe Rheinland-Pfalz)?

Die "Soforthilfe Rheinland-Pfalz aufgrund des Elementarschadensereignisses im Juli 2021" (Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO RLP) soll die ersten finanziellen Belastungen mildern, die durch die entstandenen Schäden verursacht wurden. Ausdrücklich formuliertes Ziel ist dabei, dass die Soforthilfe gewährt wird "um akute Notlagen bei Unterkunft oder in der Lebensführung privater Haushalte zu überbrücken".

Die Pfändungsfreiheit der Soforthilfe wurde in ersten Entscheidungen durch das Amtsgericht Euskirchen bestätigt.

Mit dem Aufbauhilfegesetz hat der Gesetzgeber seit dem 15. September 2021 eine vereinfachte Möglichkeit geschaffen, die Soforthilfe auf einem P-Konto zu schützen (§ 23 EG ZPO). Die Soforthilfen können von anerkannten Stellen, z.B. Schuldnerberatungsstellen, per Bescheinigung freigegeben werden. Alternativ können Betroffene auch den Kontoauszug oder den Bewilligungsbescheid bei ihrem Kreditinstitut als Nachweis vorlegen. Die Soforthilfen sind dann – im Gegensatz zu anderen Guthaben – über drei Monate nach dem Auszahlmonat vor Pfändung geschützt und müssen vom Kreditinstitut ausgezahlt werden. Für andere Gutschriften gilt oben: "Kann man mit dem P-Konto sparen?"

Daneben kann die Freigabe der Soforthilfe aber auch nach wie vor durch das Vollstreckungsgericht bzw. bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger durch dessen Vollstreckungsstelle erfolgen. Dort kann ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. § 850k Absatz 4 /§ 765a ZPO gestellt und mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) verbunden werden. In diesem Musterbrief finden Sie eine Vorlage für solch einen Antrag zum Herunterladen samt Ausfüllhilfe.

Da bislang nicht klar geregelt wurde, ob von § 23 EGZPO auch die Wiederaufbauhilfe (Billigkeitsleistung gem. Förderrichtlinie Wiederaufbau RLP) umfasst und sie daher vereinfacht bescheinigt werden kann, sollten Sie auch in diesen Fällen im Zweifel zur Freigabe ein Vollstreckungsschutz-Antrag stellen. Auch hierfür können Sie diesen Musterbrief nutzen.

Sollten mehrere Pfändungen vorliegen, müssen Sie den Antrag für jede Pfändungsmaßnahme gesondert stellen.

Auch nach gerichtlicher Freigabe der Sofortzahlung gilt der Warnhinweis bei Abhebung und folgender (teilweiser) Wiedereinzahlung auf das Konto, siehe der Text oben "Was schützt das P-Konto?".

P-Konto-Bescheinigung des Corona-Pflegebonus' vom Arbeitgeber?

Nach der Corona-Sonderprämie 2020 zahlen viele Arbeitgeber:innen aktuell ihren Mitarbeiter:innen aktuell zusätzlich zum Lohn den Corona-Pflegebonus aus. Der Gesetzgeber hat (in § 150a SGB XI) den Bonus allerdings nur dann ausdrücklich pfändungsfrei gestellt, wenn er von zugelassenen Pflegeeinrichtungen gezahlt wird. Denn nur in diesem Fall ist der Bonus als Sozialleistung zu werten und Sie können eine Bescheinigung für das P-Konto erhalten. Dieser gesetzliche Corona-Bonus wird über die Pflegeversicherung vorfinanziert und nun über die Arbeitgeber:innen bis spätestens 31. Dezember 2022 ausgezahlt. 

Eine Erhöhung des P-Konto-Freibetrags per Bescheinigung ist vor diesem Hintergrund nur möglich für 

  1. die Bonus-Zahlung an Mitarbeiter:innen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste, Pflegeheime, Betreuungsdienste) und
  2. bis zur gesetzlich festgeschriebenen Höchstgrenze gem. § 150a Abs. 2 SGB XI.

Für eine Bonus-Zahlung durch alle anderen Arbeitgeber:innen (z.B. auch Krankenhäuser gem. § 26e KHG) und für Zahlungen oberhalb der gesetzlich festgelegten Beträge kann eine Erhöhung der Freibeträge auf dem P-Konto nicht durch eine Bescheinigung erfolgen. Eine Freigabe ist dann nur über einen Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht bzw. bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger der dortigen Vollstreckungsstelle möglich.

P-Konto-Bescheinigung für Inflationsprämie von Arbeitgeber:innen?

Ebenfalls nicht zu bescheinigen ist die so genannte Inflationsausgleichsprämie. Hierbei handelt es sich um freiwillige Zahlungen von Arbeitgeber:innen, die bis Ende 2024 insgesamt bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer:innen zusätzlich zum Lohn auszahlen dürfen. Eine Freigabe ist auch hier nur über einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht bzw. bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger der dortigen Vollstreckungsstelle möglich.

Noch Fragen zum P-Konto?

Weitere, ausführliche Informationen zum Thema Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") finden Sie hier. Bei individuellen Fragen helfen Ihnen auch die unabhängigen Fachleute Ihrer Verbraucherzentrale.

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