Sprachkurs gebucht, Ärger bekommen
Ein Verbraucher bucht für seine in Chile lebende Freundin einen Sprachkurs als Voraussetzung für ein Sprachvisum. Der Kurs ist bereits bezahlt, doch das Visum wird abgelehnt. Anschließend beginnt der Streit um die Rückerstattung der Kursgebühr.

Der Fall
Andreas D.* freute sich auf den Besuch seiner Freundin Lorena S.* Die gebürtige Chilenin wollte acht Monate in Stuttgart verbringen und in dieser Zeit einen Deutsch Visa-Sprachkurs in der Sprachschule Creative besuchen.
Vor der Buchung erkundigte sich Andreas D. bei der Sprachschule nach Kursterminen, Stornierungsmöglichkeiten und Fristen im Zusammenhang mit dem Visumantrag. Er erhielt zeitnah eine Antwort und buchte schließlich für seine Freundin einen 32-wöchigen Sprachkurs. Die Kursgebühr von knapp 3.600 Euro bezahlte er im Voraus.
Anschließend beantragte Lorena S. ihr Visum beim Konsulat. Der Antrag wurde rund zwölf Wochen vor Kursbeginn gestellt und damit innerhalb der Frist, die die Sprachschule empfohlen hatte. Für das Paar begann eine lange Wartezeit. Während der Kursbeginn immer näher rückte, lag weiterhin keine Entscheidung über das Visum vor.
Als der Antrag elf Tage vor Kursbeginn noch immer nicht bearbeitet war, wandte sich Andreas D. erneut an die Sprachschule. Er fragte nach einem späteren Einstieg oder einer Verschiebung des Kursbeginns. Eine Antwort erhielt er jedoch nicht.
Auch nachdem das Visum abgelehnt worden war und Andreas D. den Kurs zwei Tage nach dem geplanten Start absagen musste, reagierte die Sprachschule nicht. Seine mehrfachen Forderungen nach einer Rückerstattung der Kursgebühr blieben erfolglos. Schließlich wandte er sich an die Verbraucherzentrale.
Das haben wir getan
Im Rahmen der Beratung stellten wir schnell fest, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sprachschule teilweise unzulässig waren. Dazu gehörte auch eine Klausel für Visa-Sprachkurse. Diese sah sinngemäß vor, dass eine Rückerstattung der Kursgebühr nur möglich sei, wenn der Ablehnungsbescheid für das Visum spätestens zehn Tage vor Kursbeginn vorgelegt wird.
Eine solche Regelung benachteiligt Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen. Deshalb mahnten wir die Klausel gemeinsam mit den weiteren rechtswidrigen Bestimmungen ab.
Die Sprachschule gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Andreas D. kann sich nun auf die erfolgreiche Abmahnung berufen und so versuchen, sein Geld zurückzufordern.
* Die Namen der Verbraucher:innen sind anonymisiert. Die tatsächlichen Namen sind der Verbraucherzentrale bekannt.