Klage gegen Blackbird

Werbung für einen entgeltpflichtigen digitalen KFZ-Zulassungsservice

Allgemeine Verfahrensdaten

Verfahrens-Typ:
Unterlassungsklage
Zuständiges Gericht:
Landgericht Cottbus
Tätige Organisation:
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:

blackbird GmbH
Kienberger Allee 4
12529 Schönefeld
Deutschland

Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Nein
Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
Nein
Datum der Einreichung:
Standdatum:

Das beantragt die Verbraucherzentrale:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet einen digitalen, entgeltpflichtigen Service eine die Kfz-Zulassung anzubieten und für die angebotene Leistung unter der Überschrift „Die Vorteile“ mit der folgenden Angabe zu werben [...] wenn eine digitale Zulassung bei der zuständigen Zulassungsbehörde möglich ist, wie geschehen auf der Website der Beklagten für eine Kfz-Zulassung im Landkreis Ludwigsburg gemäß Screenshots nach Anlage K 1.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Internet gegenüber Verbrauchern für einen digitalen, entgeltpflichtigen Service für eine Kfz-Zulassung zu werben, wobei die Beklagte den Verbraucher nicht hinreichend transparent über die wesentlichen Eigenschaften der von ihr angebotenen Leistung informiert oder betont, dass mit dem von der Beklagten verlangten Entgelt „alle behördlichen Gebühren“ abgedeckt seien, und insoweit den Verbraucher lediglich in der Fußzeile ihrer Website darüber informiert, dass sich das von ihr verlangte Entgelt aus „behördlichen Gebühren“ zzgl. einer „Servicegebühr“ zusammensetze, deren Höhe die Beklagte nicht erläutert, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 1.
  3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet einen digitalen, entgeltpflichtigen Service für eine Kfz-Zulassung anzubieten, wenn die Beklagte den Verbraucher in diesem Zusammenhang über dessen Widerrufsrecht mit einem Inhalt belehrt, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 4.