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Werbung auf Tee-Packungen mit Früchten, obwohl diese nur in einem verschwindend geringen Anteil enthalten sind
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte von ihr produzierten Tee Verbrauchern zum Kauf anbietet, bei dem auf der Verpackungsoberseite plakativ mit einer enthaltenen Frucht geworben wird, wobei entweder die Frucht nur in einem verschwindend geringem Um-fang im Tee vorhanden ist, oder wenn der Fruchtgeschmack durch Aromatisierung erzielt wird, ohne hierauf transparent hinzuweisen.