Klage gegen Saroos, Inh. Tanzstudio Pole and Move

Widerrufsfunktion und Belehrung Widerrufsrecht

Allgemeine Verfahrensdaten

Verfahrens-Typ:
Unterlassungsklage
Zuständiges Gericht:
Landgericht Mannheim
Tätige Organisation:
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:

Miriam Saroos, Inh. Tanzstudio Pole and Move
Neckarauer Waldweg 36
68199 Mannheim
Deutschland

Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Nein
Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
Nein
Datum der Einreichung:
Standdatum:

Das beantragt die Verbraucherzentrale

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchen im Internet die entgeltliche Buchung von Poledance-Kursen, die an einem bestimmten Datum stattfinden sollen, anzubieten, wenn die Beklagte den Verbraucher über dessen gesetzliches Widerrufsrecht mit einem Inhalt belehrt, wie aus Anlage K 5 ersichtlich, und dem Verbraucher in diesem Zusammenhang nicht mitteilt, dass ein Widerrufsrecht in Bezug auf den ausgewählten Kurs nach § 312 Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht besteht, wie geschehen im Buchungsverlauf gemäß Screenshots nach Anlagen K 3 und K 4.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet auf einer Website ein Gripmittel zum Kauf anzubieten (Anlage K 6), wenn die Beklagte dem Verbraucher auf dieser Website nicht die Möglichkeit einräumt, gemäß § 356a BGB auf dieser Website vom gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 1.
  3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet ein Gripmittel nach Volumen unter Angabe eines Gesamtpreises zum Kauf anzubieten, wenn die Beklagte dabei keinen Grundpreis, den der Verbraucher pro einen Liter der angebotenen Ware zu bezahlen hätte, angibt, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 6.
  4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet für Tanzkurse („Pole Dance Kurse“) zu werben und in diesem Zusammenhang Kundenbewertungen zu veröffentlichen, wenn die Beklagte den Verbraucher nicht darüber informiert, inwieweit sie sicherstellt, dass die Bewertungen nur von solchen Kunden stammen, die die von der Beklagten angebotenen Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen haben, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 1.