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Alle Fragen zur Klage gegen die Sparkasse Nürnberg

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen zur Sammelklage gegen die Sparkasse Nürnberg.
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Stand der Klage

Was bedeutet das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts?

Das Urteil vom 28. Februar 2024 gibt der Klage in entscheidenden Punkten Recht. Es stellt klar, dass die Sparkasse Nürnberg Zinsen bei Prämiensparverträgen falsch berechnet hat. Die Richter:innen des Bayerischen Obersten Landesgerichts wichen bei der Berechnungsmethode allerdings teilweise von Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) ab. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) lässt das Urteil deshalb vom BGH überprüfen. Das Verfahren läuft weiter. Mehr dazu lesen Sie in unserer Meldung zum Urteil.

Was muss ich jetzt unternehmen?

Verbraucher:innen die sich wirksam im Klageregister beim Bundesamt für Justiz eingetragen haben, müssen jetzt nichts unternehmen. Ihre Ansprüche auf Zinsnachberechnung verjähren nicht. Über Neuigkeiten und Termine informiert unser News-Alert.

Wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 28. Februar 2024 geurteilt. Dieses Urteil lässt der vzbv vom Bundesgerichtshof überprüfen. Möglicherweise wird das Verfahren dann an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückverwiesen. Wir können nicht einschätzen, wie lange das Verfahren insgesamt noch dauern wird. Ein endgültiges Urteil wird es voraussichtlich nicht vor 2025 geben.

Kann ich mich noch für die Klage anmelden?

Nein. Sie können an dieser Musterfeststellungsklage nicht mehr teilnehmen. Das Register wurde am 12. Mai 2022 geschlossen.

Grundsätzliches zur Klage

Worum geht es?

Die Sparkasse Nürnberg hat Ihren Kunden seit den 1990er-Jahren Prämiensparverträge namens „Prämiensparen flexibel“ angeboten. Dabei sollten die Sparer nicht nur die regulären Zinsen erhalten, sondern zusätzlich auch eine attraktive jährliche Prämie. Viele Verbraucher schlossen diese Verträge ab und vertrauten der Sparkasse ihre Ersparnisse an.

Im Jahr 2019 begann die Sparkasse Nürnberg diese Verträge unter Berufung auf die Niedrigzinsphase zu kündigen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale erfolgte jedoch ein Teil dieser Kündigungen widerrechtlich. Außerdem geht die Verbraucherzentrale davon aus, dass die Sparkasse ihren Kunden während der Laufzeit der Sparverträge zu wenig Zinsen gezahlt hat.

Die Sparkasse hat weder die Kündigungen zurückgenommen, noch den Kunden die zu wenig gezahlten Zinsen erstattet. Deshalb hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg erhoben, um allen betroffenen Verbrauchern zu ihrem Recht zu verhelfen.

Welche Ziele verfolgt die Klage?

Das Gericht soll feststellen, dass die Sparverträge nicht ordentlich gekündigt werden können.

Außerdem soll festgestellt werden, dass die von der Sparkasse Nürnberg verwendete Klausel zur Zinsanpassung unwirksam ist. Dabei soll das Gericht auch klarstellen, nach welchen Vorgaben die Sparkasse Nürnberg die Zinsen in den Sparverträgen berechnen muss. Zuletzt soll das Gericht feststellen, dass die Sparkasse sich bezüglich der Zinsnachzahlung nicht auf eine Verjährung der Ansprüche berufen kann.

Wer kann von der Klage profitieren?

Es können sich alle Verbraucher beteiligen, die bei der Sparkasse Nürnberg (vormals Stadtsparkasse und Kreissparkasse Nürnberg) einen Sparvertrag „Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben, auf den mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Es findet sich im Vertrag die Zinsanpassungsklausel „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, …“
  • Es ist eine Prämienstaffel für 20 Jahre und FJ (Folgejahre) abgedruckt.
  • Im Zuge einer Umschreibung wurde eine Laufzeit von 1188 Monaten vereinbart.

Details zum Thema Kündigungen

War die Kündigung meines Vertrags durch die Sparkasse in Ordnung?

Die Verbraucherzentrale ist der Auffassung, dass die Kündigungen in verschiedenen Konstellationen nicht rechtmäßig waren. Die Sparkasse beruft sich hingegen darauf, dass Prämiensparverträge nach Erreichen der höchsten Zinsstufe gekündigt werden können und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus Mai 2019. Bei der Sparkasse Nürnberg wurden jedoch andere Vertragsformulare verwendet als in dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt.

Außerdem geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom April 2021 hervor, dass Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne aktive Zustimmung ihrer Kunden ändern können. Der vzbv will klären lassen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung auf die Kündigungen der Prämiensparverträge hat. Denn die Sparkasse hat ihre Kündigungen auf eine Klausel gestützt, die im Regelfall ohne aktive Zustimmung eingeführt wurde.

Welche Fälle werden von der Klage erfasst?

Die Verbraucherzentrale geht von einer Unwirksamkeit der Kündigungen in sehr vielen Fällen, besonders aber in zwei Konstellationen aus:

a) Im Vertrag beziehungsweeise im Zuge einer Vertragsumschreibung wurde eine Laufzeit von 1.188 Monaten festgehalten. Nach unserer Auffassung kann die Sparkasse deshalb nicht vor Ablauf des 99ten Sparjahres kündigen.

Beispiel:

Zinsen und Prämien

b) In den Vertragsunterlagen findet sich eine Prämienstaffel, die mit der Formulierung FJ (wobei FJ für Folgejahre steht) endet. Nach unserer Auffassung kann die Sparkasse die Verträge nicht kündigen und schon gar nicht vor Ablauf des einundzwanzigsten Sparjahres.

Beispiel:

Zinsen und Prämien

Die Sparkasse will mir das Guthaben nach der Kündigung auszahlen. Muss ich da mitmachen?

Nein, wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten, sollten Sie sich das Sparguthaben von der Sparkasse nicht auszahlen lassen. Das können Sie erreichen, indem Sie der Sparkasse keine Bankverbindung angeben, auf die sie das Geld einzahlen soll. Dann verbleibt das Geld erst einmal bei der Sparkasse.

Was soll ich nach einer Kündigung unternehmen?

Wenn die Sparkasse Ihren Vertrag gekündigt hat, müssen Sie grundsätzlich nichts unternehmen. Sie können das Geld auf dem Sparkonto liegen lassen. Gegen die Kündigung können Sie Widerspruch erklären. Die Verbraucherzentrale Bayern hat weitere Informationen zum Thema Kündigung zusammengestellt.

Details zum Thema Zinsanpassung

Um welche Zinsklausel geht es?

Die Klage bezieht sich auf Verträge, die diese Klausel enthalten:

„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, …“

Beispiel:

Zinsen und Prämien

Außer dem anfänglichen Zinssatz werden keine Parameter für die Anpassung des Zinssatzes genannt. Zudem ist eine langlaufende Prämienstaffel in dem Vertrag enthalten, wie z.B. über 20 Jahre und Folgejahre.

Um wieviel Geld geht es bei der Zinsnachzahlung?

Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie der Spardauer und der Höhe der Einzahlungen. Häufig hat die Verbraucherzentrale vierstellige Beträge ermittelt, doch auch fünfstellige sind keine Seltenheit.

Wenn Sie eine Berechnung der Zinsansprüche für Ihren konkreten Vertrag wünschen, können Sie die Verbraucherzentrale Bayern dazu beauftragen. Hier finden Sie  Informationen zur Nachberechnung.

Wie konnte es zu der fehlerhaften Berechnung kommen?

Ein variabler Grundzins – also ein Zins, der von der Sparkasse an die allgemeine Zinsentwicklung am Markt angepasst werden kann – ist grundsätzlich zulässig. Eine vertragliche Vereinbarung dazu muss aber für den Verbraucher transparent sein, so dass er erkennen kann, nach welchen Kriterien die Sparkasse die Grundzinsen anpasst.

In den Verträgen der Sparkasse Nürnberg finden sich aber Vereinbarungen, die rechtswidrig sind, da sie nicht transparent genug sind. Sie erlauben der Sparkasse, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen. Der Bundesgerichtshof hat solche Vertragsklauseln in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt.

Das Sparguthaben ist nach unserer Rechtsauffassung mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % pro Jahr zu verzinsen – oder durchgehend nach dem Anfangszinssatz. Nach der bisherigen Rechtsprechung käme auch die Orientierung an einem konkreten Referenzzins in Betracht.

Die Zinsen, die die Sparkasse den Sparern gewährt hat, bleiben jedenfalls weit hinter allen Ansätzen zurück.

Auswirkungen der Musterfeststellungsklage

Was passiert, wenn die Verbraucherzentrale gewinnt?

Alle Verbraucher, die sich wirksam für die Musterfeststellungsklage registriert haben, können sich gegenüber der Sparkasse Nürnberg auf das Urteil des Gerichts beziehen und eine Fortführung des Vertrages (im Falle der Kündigung) bzw. eine Zinsnachzahlung nach den getroffenen Feststellungen fordern.

Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass die Sparkasse Nürnberg, sollte sie antragsgemäß verurteilt werden, die Forderungen von Verbrauchern begleicht. Das sollte sie schon alleine aus Rücksicht auf das öffentliche Ansehen und zur Vermeidung weiterer Klagen tun.  

Ein für teilnehmende Verbraucher positives Urteil führt aber nicht direkt zu einem Zahlungsanspruch gegen die Sparkasse. Das kann bedeuten, dass Betroffene ein zweites Verfahren führen müssen.

Welche Vorteile hat die Klage für teilnehmende Verbraucher?

Die im Urteil getroffenen Feststellungen binden alle deutschen Gerichte, die in einem möglichen Anschlussverfahren über die Ansprüche des Verbrauchers im konkreten Einzelfall entscheiden müssten. Die Musterfeststellungsklage entlastet Verbraucher von einem Großteil des Gerichtsverfahrens sowie von dem damit verbundenen Aufwand und den Kostenrisiken. Nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage wird es für betroffene Verbraucher wesentlich einfacher sein, ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Musterfeststellungsklage kann außerdem verhindern, dass Ansprüche verjähren. Durch die Beteiligung an der Musterfeststellungsklage wird die Verjährung der Ansprüche gehemmt, ohne dass die Verbraucher selbst verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müssen.

Welche Nachteile hat die Klage für teilnehmende Verbraucher?

Wie bei allen anderen Klagen besteht auch bei der Musterfeststellungsklage die Möglichkeit, dass diese nicht im Sinne der Verbraucher entschieden wird. Auch ein solches Urteil bindet die Verbraucher, die sich ins Klageregister eingetragen und damit der Klage angeschlossen haben.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

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Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.