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Nicht krankenversichert - was tun?

Stand:
In Deutschland gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht: Jeder mit Wohnsitz in Deutschland muss entweder eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben. Davon gibt es nur sehr wenige Ausnahmen. Wer gar keine Krankenversicherung hat, sollte sich dringend kümmern.
Patientin zeigt ihre Krankenversichertenkarte vor

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer zeitweise nicht versichert war bzw. ist, kann und muss seinen Versicherungsschutz unbedingt wieder aufleben lassen.
  • Ausstehende Beiträge müssen nachgezahlt werden - aber nicht unbedingt in voller Höhe. Damit Versicherte die Rückstände stemmen können, gibt es besondere Regelungen.
  • Wir zeigen, welche Versicherung für Sie in Frage kommt und wie Sie vorgehen.
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Darum ist eine Krankenversicherung so wichtig

Noch immer gibt es in Deutschland Menschen, die nicht krankenversichert sind, obwohl für die die meisten eine Versicherungspflicht besteht. Wenn Sie nicht versichert sind, können Sie bei Krankheit keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen oder müssen die Kosten für eine ärztliche Behandlung selbst tragen.

Versichern Sie sich wieder, werden Sie dem System zugeordnet, bei dem Sie zuletzt krankenversichert waren.

  • Waren Sie also vor seiner versicherungslosen Zeit gesetzlich krankenversichert war, werden Sie wieder Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Waren Sie zuletzt privat krankenversichert, müssen Sie wieder einen Vertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen.
  • Wenn Sie unsicher sind, melden Sie sich besser zuerst bei einer gesetzlichen Krankenkasse, die das dann klären kann.

Waren Sie noch nie krankenversichert, werden Sie, abhängig vom Beruf, einem der beiden Systeme zugeordnet:

So versichern sich zum Beispiel Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse.

Selbstständige / Freiberufler versichern sich bei einem privaten Krankenversicherer.

Das Wichtigste: Worum man sich schnell kümmern sollte

Haben Sie keine Krankenversicherung, obwohl für Sie, wie für die allermeisten Menschen in Deutschland, die Versicherungspflicht gilt? Dann sollten Sie sich schnell kümmern. Warten Sie mit einer Klärung Ihrer Krankenversicherung nicht, bis Sie krank werden. Denn dann haben Sie weder Kraft noch Lust, sich mit Ihrem Versicherungsstatus zu beschäftigen.

  • Melden Sie sich bald bei der Krankenkasse oder Krankenversicherung, der Sie zuletzt angehört haben. Entrichten Sie den geringstmöglichen Beitrag und vereinbaren Sie eine Ratenzahlung, um Ihre gegebenenfalls aufgelaufenen Schulden abzustottern.
  • Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind und Beitragsschulden haben: Beantragen Sie, dass noch nicht bezahlte Säumniszuschläge rückwirkend auf ein Prozent reduziert werden.
  • Wenn Sie nicht wissen, ob Sie der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zugehören: Gehen Sie zunächst zu einer gesetzlichen Krankenkasse.

Wie wird man wieder Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Wer unversichert ist, aber früher Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, meldet sich bei seiner früheren Krankenkasse. Unabhängig vom Gesundheitszustand muss die frühere Krankenkasse Betroffene wieder aufnehmen.

Zuständig ist immer die letzte Krankenkasse, bei der einmal eine Mitgliedschaft bestand. Ist die Krankenkasse in der Zwischenzeit mit einer anderen Krankenkasse fusioniert, ist die aus der Fusion entstandene Krankenkasse zuständig. Gibt es die frühere Krankenkasse nicht mehr, kann man sich eine andere Krankenkasse aussuchen.

Muss ich Beiträge für die Zeit, in der ich nicht versichert war, nachzahlen?

In der Zeit ohne Krankenversicherungsschutz laufen, auch wenn Sie nie beim Arzt waren, Beitragsschulden auf.
Gesetzliche Krankenkassen können dann die rückständigen Beiträge einfordern, vollstrecken und Säumniszuschläge erheben. Bezahlen Versicherte fällige Beiträge nicht, wird ein Säumniszuschlag berechnet (§ 24 SGB IV).  Der Säumniszuschlag beträgt ein Prozent pro Monat.

Die Beiträge, die in der Zeit der Nichtversicherung angefallen sind,  müssen Sie nachzahlen. Haben Sie sich bei der gesetzlichen Krankenkasse wieder angemeldet, berechnet diese die Schulden, die Sie nachzahlen müssen. Je nachdem, wie lange Sie unversichert waren, können erhebliche Summen zusammenkommen.

Es gibt aber Regeln, die die Höhe der Schulden beeinflussen können. Prüfen Sie als erstes, ob Forderungen bereits verjährt sind.

Beitragsschulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung verjähren nach den sozialrechtlichen Vorschriften nach 4 Jahren. Und zwar nach Ablauf des Jahres, in denen sie entstanden sind.

Zwei Beispiele:

  • Bei Ansprüchen, die 2020 fällig waren, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2021 und endet am 31. Dezember 2024.
  • Bei Ansprüchen, die 2019 fällig waren, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2020 und endet am 31. Dezember 2023.

Bei Beitragsschulden sollten Betroffene prüfen, ob die Krankenkasse verjährte Forderungen bereits herausgerechnet hat. Ist dies nicht der Fall, muss man einen so genannten Einwand der Verjährung gegenüber der Krankenkasse erheben.

Das gilt allerdings nur, wenn die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten wurden. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren allerdings erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Beitragsermäßigungen bei Pflichtversicherten

Bei Pflichtversicherten, die in eine gesetzliche Krankenkasse zurückkehren, kann die Nachzahlung auf den so genannten Ruhensbeitrag von rund 72 Euro für 2024 monatlich ermäßigt werden. Der Beitrag wird jedes Jahr geringfügig erhöht. Säumniszuschläge für die verspätete Zahlung erhebt die Krankenkasse nicht.
Die Beitragsermäßigung ist allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. wenn die nicht versicherte Zeit mehr als drei Monate beträgt und
  2. wenn für den rückliegenden Zeitraum keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen wurden bzw. man auf die nachträgliche Erstattung von Behandlungskosten aus der nicht versicherten Zeit verzichtet
  3. und wenn man in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert wird.

Sie können sich auch dafür entscheiden, die Beiträge nachzuzahlen und nicht auf den Leistungsanspruch zu verzichten. Dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Behandlungen. Das ergibt aber in der Regel nur dann Sinn, wenn die rückständigen Beiträge geringer sind als die Behandlungskosten und man finanziell in der Lage ist, die Beiträge nachzuzahlen. Achtung: In einem solchem Fall würden dann die nachberechneten Beiträge nicht ermäßigt.

Für den Nacherhebungszeitraum, also die Spanne zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse, werden die Beiträge, die Sie nachzahlen müssen, ermäßigt.

So errechnet sich der ermäßigte Beitrag:

  • Grundlage ist eine fiktive beitragspflichtige Einnahme in Höhe von zehn Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Diese liegt 2024 bei 3.535 Euro. Sie ändert sich jedes Jahr.
  • Auf dieses fiktive Einkommen zahlen Sie den allgemeinen Krankenkassensatz von 14,6 Prozent, den kassenindividuellen Zusatzbeitrag und den Beitrag für die Pflegeversicherung.

Gut zu wissen: Auf Beitragsforderungen für den Nacherhebungszeitraum müssen Sie keine Säumniszuschläge zahlen.

Betroffene, die freiwillig versicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse werden, müssen die vollen Beiträge, soweit sie nicht verjährt sind, nachzahlen. Beitragsermäßigungen wie bei Pflichtversicherten gibt es hier nicht.

Ruhen der Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wenn Sie Beiträge zur Krankenversicherung nicht bezahlen, kann die Krankenversicherung Ihnen nicht automatisch kündigen.  Sie kann aber die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf ein Minimum einschränken.

Sobald Versicherte mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, werden die Leistungen der Krankenkasse ruhend gestellt. Sie bekommen dann nur noch Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft bezahlt. Auch Früherkennungsuntersuchungen werden noch übernommen.

Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.  Über dieses Minimum hinaus besteht dann kein weiterer Anspruch auf ärztliche Behandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle anderen Behandlungen müssen Sie dann selbst bezahlen.

Das Ruhen der Leistungen gilt nicht für Familienangehörige, die über die Familienversicherung beitragsfrei versichert sind. Sie können auch zum Arzt gehen, wenn das Ruhen der Leistung für den in Rückstand geratenen Versicherten angeordnet ist.

Den vollen Leistungsumfang erhalten Versicherte erst wieder, wenn

  • alle ausstehenden Schulden beglichen worden sind,
  • eine Ratenzahlung vereinbart worden ist oder
  • wenn eine Hilfebedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII besteht. Entsprechende Leistungen müssen Versicherte beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.

Gesetzlich Versicherte, die die angehäuften Schulden nicht auf einmal zurückzahlen können, können mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung vereinbaren. Ein Anspruch darauf, dass die Krankenkasse sich auf eine Ratenzahlung einlässt, besteht allerdings nicht.

Ist eine Ratenzahlung wirksam vereinbart, haben Sie wieder Anspruch auf alle Leistungen. Das gilt aber nur, solange die Raten und auch die regelmäßigen Beiträge wieder pünktlich entrichtet werden.

Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

Endet für gesetzlich Versicherte die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, setzt sich seit 2013 die Versicherung automatisch als freiwillige Versicherung fort (§ 188 Abs. 4 SGB V), wenn innerhalb des 1. Monats "Nachlauffrist" (so genannter nachgehender Leistungsanspruch) keine neue Mitgliedschaft begründet wird.

Durch die Regelung zur Fortsetzung (§ 188 Abs. 4 SGB V) wird sichergestellt, dass Versicherte nicht ohne weitere Absicherung aus der gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen können. Den gleichen Zweck erfüllt die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG für die private Krankenversicherung.

Die freiwillige Versicherung beginnt automatisch bei der Kasse, bei der Sie zuletzt versichert waren.

Die Beitragseinstufung als freiwillig versichertes Mitglied ist einkommensabhängig. Reagiert man auf die Einkommensanfrage der Krankenkasse nicht und auch nicht auf die weiteren Aufforderungen, dann erfolgt eine Einstufung zum Höchstbeitrag.

Kümmert man sich dann nicht um eine korrekte Einstufung durch Vorlage von Einkommensunterlagen, laufen oftmals erhebliche Beitragsrückstände auf, die zum Ruhen der Leistung führen können.

Wie kann man sich wieder in der privaten Krankenversicherung versichern?

Personen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, müssen für den Zeitraum ohne Krankenversicherung

  • für die ersten sechs Monate ohne Versicherung die volle Prämie,
  • danach noch jeweils ein Sechstel des Beitrags

nachzahlen.

Die Nachzügler können jedoch mit der privaten Versicherung eine Ratenzahlung vereinbaren.

Die privaten Krankenversicherungen müssen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz hatten und sich nicht gesetzlich versichern können, zumindest den so genannten Basistarif anbieten. Der Basistarif entspricht dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und darf auch nur maximal so teuer sein, wie der dortige Höchstbeitrag, also ab 2024 an die 900 Euro. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung, so dass sich der Gesamtbetrag auf etwas mehr als 1.000 Euro summieren kann.  Risikoausschlüsse und -zuschläge wegen Vorerkrankungen sind im Basistarif nicht gestattet.

Wenn Versicherte durch die Beitragshöhe hilfebedürftig im sozialrechtlichen Sinne werden, können die Beiträge halbiert werden. Ist auch das für einen Versicherten nachweislich zu teuer, kann er einen Zuschuss vom zuständigen Grundsicherungs- oder Sozialversicherungsträger bekommen. Die Zahlung muss beim zuständigen Träger beantragt und bewilligt werden.

Damit privat versicherte Menschen mit vorübergehenden Beitragsschulden bei ihrem privaten Versicherer nicht den Versicherungsschutz komplett verlieren, wurde in 2013 ein weiterer Sozialtarif, der so genannte "Notlagentarif", eingerichtet. Gedacht ist dieser Tarif für vorübergehende finanzielle Ausnahmesituationen. Der Notlagentarif kann daher nicht aktiv gewählt werden. Vielmehr nimmt der Versicherer die Umstufung in den "Notlagentarif" vor, wenn ein Beitragsrückstand besteht und zweimal gemahnt wurde.

Der bestehende Versicherungsvertrag ruht dann, bis die Beitragsschulden nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten beglichen sind. Sobald die Schulden beglichen wurden, erfolgt die Rückstufung in den alten Tarif.

Im Notlagentarif übernimmt der Versicherer Leistungen für Erwachsene nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Bei Kindern werden auch Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Erkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen, die die ständige Impfkommission empfiehlt, übernommen.

Der Notlagentarif ist nur eine Lösung für Ausnahmefälle. Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts sind eher Basis- und Standardtarif gefragt. Ausführlicher lesen Sie die Regelungen zu Basis- und Notlagentarif in unserem separaten Artikel zum Thema.

Sonderfall: Eine Rückkehr ohne Versicherung aus dem Ausland

Wer aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt, muss sich ebenfalls wieder gesetzlich oder privat krankenversichern.

Wer vorher gesetzlich versichert war, kehrt in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Auch vorher freiwillig Versicherte werden wieder aufgenommen, wenn sie auch im Ausland gesetzlich abgesichert waren.

Wer früher in Deutschland privat versichert war, muss sich wieder eine private Krankenversicherung suchen. Dabei hat der Rückkehrer aus dem Ausland einen Anspruch darauf, von seiner früheren privaten Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden. Sie muss zumindest eine Versicherung im Basistarif anbieten.

Bei Personen, die noch nie in Deutschland krankenversichert waren, richtet sich die Zuordnung nach der zuletzt im Ausland ausgeübten Berufstätigkeit. Arbeitnehmer sollen unabhängig von der Höhe des im Ausland erzielten Lohns oder Gehalts der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet werden, um ein aufwendiges Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Selbstständige / Freiberufliche hingegen, die noch nicht gesetzlich versichert waren, müssen sich privat versichern.

Hohe Hürden für die Rückkehr: unsere Forderungen

Eine Rückkehr in den Versicherungsschutz ist also möglich, aber für viele Betroffene sind die Hürden weiterhin zu hoch. Die aufgelaufenen Beitragsschulden können Sie in der Regel nicht auf einen Schlag begleichen – und einen grundsätzlichen Anspruch auf Ratenzahlung gibt es nicht. Einige Krankenkassen lassen sich im besten Fall für einen Zeitraum von sechs Monaten darauf ein. Dabei wäre ein Recht auf Ratenzahlung besonders hilfreich. Mit einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung ist der volle Versicherungsschutz nämlich automatisch wiederhergestellt, wenn (und das ist wichtig!) die vereinbarten Raten zuverlässig gezahlt werden.

Die Verbraucherzentralen fordern daher: Krankenkassen und Krankenversicherungen müssen verpflichtet werden, mit Nicht-Versicherten Ratenzahlungen zu vereinbaren, die zu deren finanziellen Möglichkeiten passen. Außerdem sollte der Säumniszuschlag auf ein angemessenes Niveau gesenkt werden.

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