Kostenloses Online-Seminar "Ist fair drin, wo fair drauf steht? – Kennzeichnung und Werbung von fair gehandelten Lebensmitteln" am 18. September um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Kunden müssen sperrige Ware nicht zur Reparatur zurückschicken

Stand:
Wer sperrige oder schwer zu transportierende Dinge kauft, muss sie nicht zurückschicken, wenn sie mangelhaft sind. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Frau hinter kaputter Waschmaschine

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ist gekaufte Ware defekt, können Sie sie reklamieren.
  • Bei schweren oder sperrigen Gegenständen, die sich nur mit Aufwand verschicken lassen, können Sie eine Reparatur vor Ort vom Händler verlangen.
  • Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil auch Einschränkungen vorgesehen.
Off

Ein Mann hatte per Telefon ein fünf Mal sechs Meter großes Partyzelt bestellt, das aus seiner Sicht kaputt war. Die reklamierten Mängel wollte die Herstellerfirma nicht anerkennen, der Kunde zog vors Amtsgericht Norderstedt. Das stellte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage, ob der Kunde das Zelt zurück schicken müsse oder zum Beispiel darauf bestehen könne, dass der Mangel vor Ort beseitigt wird.

Die Luxemburger Richter stärken die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern. Denn sie urteilten nun (Az. C-52/18): Wenn mit dem Transport von mangelhaften Waren, die etwa im Internet oder per Telefon gekauft wurden (so genannte Fernabsatzgeschäfte) erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich um die Mangelbehebung kümmern. Heißt: Kunden müssen sehr schwere, große oder zerbrechliche Produkte mit Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Vielmehr müsse sich der Händler um die Abholung oder Reparatur vor Ort kümmern.

Aber der EuGH ließ einige Details offen. So komme es grundsätzlich bei Einzelfallentscheidungen auf die Gerichte der EU-Staaten an, den Ort zu bestimmen, an dem Waren zurückgegeben oder ausgebessert werden müssen. Wenn dem Kunden doch eine Rücksendung zuzumuten sei, dürfe er nicht zusätzlich zur Kasse gebeten werden. 

Allerdings kann es im EU-Recht in Ordnung sein, dass er die Rücksendekosten vorstreckt – sofern sie nicht so hoch sind, dass sie ihn von einer Rücksendung abhalten würden. Im deutschen Recht ist ein Transportkostenvorschuss zugunsten von Verbraucher:innen vorgesehen.

Wenn Sie eine Telefon- oder Online-Bestellung widerrufen und die Ware mangelfrei ist, darf der Händler weiterhin verlangen, dass Sie die Rücksendekosten zahlen.

Auch den Fall, dass Händler ihren Pflichten nicht nachkommen, haben die EuGH-Richter bedacht. Dann können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihr Geld (sofern schon gezahlt) zurückfordern. Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es auch, Ihnen den richtigen Ort für die Nacherfüllung zu nennen.

Hand tippt auf virtuellem Warenkorb

Meine Rechte beim Onlineshopping

Von Abzocke über Informationspflichten bis Zahlungsmethoden: Welche Rechte man beim Interneteinkauf hat und worauf man achten muss!

Ratgeber-Tipps

Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.
Kind macht Kühlschrank auf

Kühlschrank, Trockner, Durchlauferhitzer: Die heimlichen Strommonster in Ihrer Wohnung

Diese Geräte fressen Ihr Geld – Energieprofi warnt!

Schmuckbild

Unzulässiger Stornoabzug bei SV Sparkassenversicherung

Betroffene können zu Unrecht einbehaltenes Geld zurückfordern.

Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.
Schmuckbild

Sommer, Sonne, Sparpotenzial

Solarthermie-Anlage richtig nutzen