Kein Anschluss unter dieser Adresse

Stand: 06. Juli 2026

Eine Verbraucherin soll für einen Glasfaseranschluss zahlen, der nie gelegt wurde.

Der Fall

Im Februar 2023 hatte Marlies H.* einen Vertrag für einen Glasfaser-Anschluss bei der NetCom BW abgeschlossen. Der Vertrag über den Tarif „Glasfaser.Home 300“ sollte 24 Monate laufen. Als Wunschtermin für die Bereitstellung der Leistungen wurde Mitte März 2023 angegeben. Doch damit begann für Marlies H. nur das große Warten.

Zunächst erhielt sie von der NetCom BW Ende März 2023 die Information, dass die Bauarbeiten für die Glasfaserleitungen erst ab dem 4. Quartal 2024 beginnen sollten. Doch auch Ende 2024 passierte nichts.

Ein Jahr später, im Dezember 2025 hatten weder die Bauarbeiten begonnen, noch gab es einen Starttermin. Marlies H. hatte keine Geduld mehr und entschied sich, den Vertrag zu beenden, da der Anbieter die vereinbarte Leistung nicht erbracht hatte. Sie kündigte den Vertrag per E-Mail. NetCom BW bestätigte Marlies H. den Eingang der Kündigung und kündigte an, dass sie nach Prüfung der Kündigung eine Kündigungsbestätigung per Post erhalten sollte. 
Wenige Wochen später bekam Marlies H. erneut eine Nachricht vom Anbieter, allerdings nicht die erwartete Bestätigung. Der Anbieter teilte mit, dass die Stornierung außerhalb der Widerrufsfrist erfolgt sei und Marlies H. deswegen Stornierungsgebühren von 119 Euro zahlen sollte. Darüber hinaus stellte der Anbieter 2.000 Euro für den Gebäudeanschluss in Rechnung – für Bauarbeiten, die allerdings nie stattgefunden hatten.

Marlies H. widersprach dieser Forderung und berief sich auf ein Urteil des BGH, das Anfang 2025 feststellte, dass die Vertragslaufzeit ab Vertragsschluss beginnt und nicht erst ab Bereitstellung des Anschlusses. Doch der Anbieter blieb hartnäckig und forderte weiterhin über 2000 Euro von ihr und schaltete auch ein Inkassounternehmen ein. Marlies H. wandte sich an die Verbraucherzentrale.

Das haben wir getan

Schnell wurde in der Beratung deutlich: Der Anbieter hat keine Grundlage, auf der er die 2.119 Euro von Marlies H. fordern kann. Weder gibt es eine gesetzliche Regelung zu der erhobenen Stornierungsgebühr, noch ist diese in dem Glasfaservertrag von Marlies H. geregelt. Und auch die Kosten für die Bauarbeiten darf der Anbieter nicht fordern, da er diese Leistung nie erbracht hatte. Marlies H. war im Recht, als sie den Vertrag kündigte. Wir haben NetCom BW daraufhin abgemahnt und aufgefordert, das Verhalten künftig zu unterlassen. NetCom hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. 

Für Marlies H. gibt es ebenfalls positive Nachrichten: Der Anbieter hat angekündigt, dass er kein Interesse an einer streitigen Auseinandersetzung hat. Damit sollte auch die unberechtigte Forderung gegenüber Marlies H. erledigt sein.
 

Gut zu wissen

Rund um Glasfaser-Verträge gibt es immer wieder Ärger und Streitigkeiten, vor allem, wenn der Anschluss an das schnelle Internet länger dauert als gedacht. Grundsätzlich gilt: Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Verbraucher:innen die Auftragsbestätigung des Anbieters erhalten haben. Da die maximale Vertragslaufzeit zwei Jahre beträgt, können Verbraucher:innen zwei Jahre nach Erhalt der Auftragsbestätigung regulär kündigen – unabhängig davon, ob schon ein Anschluss gelegt wurde oder nicht. Zahlen müssen Verbraucher:innen erst, wenn der Anbieter seinen Part des Vertrages erfüllt, er also beispielsweise mit Bauarbeiten begonnen oder Internet bereitgestellt hat. 

Die wichtigsten Infos haben wir auch hier zusammengefasst: Glasfaseranschluss: Das müssen Sie zu Abläufen und Verträgen wissen | Verbraucherzentrale Baden-Württemberg


*  Der Name der Verbraucherin ist anonymisiert. Der tatsächliche Name ist der Verbraucherzentrale bekannt. 

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