Kostenloses Online-Seminar "Wichtige Rechtsfragen zur Fernwärme!" am 13. November um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln

Stand:
Für Nahrungsergänzungsmittel gelten zahlreiche Kennzeichnungsvorgaben. Trotzdem tauchen immer wieder Produkte mit Kennzeichnungsmängeln auf. Dies birgt zum Teil gesundheitliche Risiken.
Eine Frau steht im Supermarkt und blickt kritisch auf eine Süßigkeitenverpackung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei Nahrungsergänzungsmitteln sind wesentliche Kennzeichnungselemente wie Angaben zu produktprägenden Stoffen, die empfohlene tägliche Verzehrsmenge und verschiedene (Warn-)Hinweise gesetzlich vorgeschrieben.
  • Sie müssen in deutscher Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und leicht verständlich auf der Verpackung stehen.
  • Auch beim Kauf im Internet müssen vor der Bestellung alle Pflichtangaben, mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums, zur Verfügung stehen.
  • Vor allem im Internet kommt es jedoch häufig zu Kennzeichnungsmängeln. Das kann zur Gefahr für die Gesundheit werden.
On

Welche Angaben müssen auf der Verpackung von Nahrungsergänzungsmitteln stehen?

Die allgemeinen Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel regelt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Die speziellen Kennzeichnungselemente, die zusätzlich auf der Verpackung von Nahrungsergänzungsmitteln stehen müssen, regelt die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV).

Dazu gehören:

  1. Die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel".
     
  2. Die charakteristischen Stoffkategorien nennen Nährstoffe, wie Vitamine und Mineralstoffe, oder sonstige Stoffe, wie  Omega-3-Fettsäuren und in Pflanzenextrakten enthaltene Stoffe (z.B. Polyphenole), die für das Produkt kennzeichnend sind. Sie sollen schlagwortartig über den Charakter des Produkts informieren. In der Zutatenliste sind alle enthaltenen Zutaten in absteigender Reihenfolge aufgeführt. Bei Vitaminen reicht es aus, dass der Name (z.B. Vitamin D) dort steht, eine genauere Bezeichnung (z.B. Cholecalciferol) ist nicht erforderlich.
     
  3. Die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen z.B. 1 Kapsel pro Tag. Die empfohlene Verzehrsmenge soll zum einen sicherstellen, dass die Aufnahme der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe überhaupt für eine mögliche Wirkung im Körper ausreicht. Zum anderen soll so eine Überdosierung mit möglichen negativen Auswirkungen verhindert werden.
     
  4. Der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden". Eine Überdosierung von Nahrungsergänzungsmitteln kann sich sehr nachteilig auf die Gesundheit auswirken. Daher sollte diese Warnung auf jeden Fall beachtet werden. Das gilt insbesondere für empfindliche Personen wie Kinder, Schwangere und Stillende.
     
  5. Die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bezogen auf die tägliche Verzehrsmenge, z.B. 1 Kapsel enthält 60 mg Vitamin XY. Die Angaben müssen je nach Nährstoff in Gramm, Milligramm oder Mikrogramm erfolgen (Anhang XIII LMIV). Angaben nur in I.E. (Internationalen Einheiten) z.B. bei Vitamin D oder Vitamin E sind nicht erlaubt. Die Mengenangaben müssen in der tabellarischen Form angegeben werden, eine Integration in das Zutatenverzeichnis ist nicht zulässig (unzulässige Trennung der Pflichtangaben).
     
  6. Angaben zur empfohlenen Tagesdosis (NRV = Nutrient Referenc Value) in Prozent bezogen auf die angegebenen Referenzwerte in der LMIV (bislang nur für einige Vitamine und Mineralstoffe festgelegt, beziehen sich auf gesunde Erwachsene), z. B. deckt 50 % der empfohlenen Tagesreferenzmenge an Vitamin XY. Diese ist nicht zu verwechseln mit den Referenzwerten (Aufnahmeempfehlungen) der DGE und dem täglichen (individuellen) Nährstoffbedarf.
     
  7. Der Abschreckungshinweis: ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten.
    Die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln kann eine ungesunde Ernährungsweise in keinem Fall ausgleichen. Verboten sind zudem Hinweise, die darauf hindeuten, dass bei ausgewogener und abwechslungsreicher Ernährung die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist. Dazu zählen beispielsweise Behauptungen über verarmte Böden.
     
  8. Der Lagerhinweis: ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

    Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte dieser Hinweis für Kinder jeden Alters gelten. Das ist vor allem dann wichtig, wenn die Nahrungsergänzungsmittel besonders kindgerechte Darreichungsformen (Gummi- oder Lutschbonbons) und Formen (Bärchen, Autos) aufweisen.

Die weiteren Kennzeichnungsvorgaben ergeben sich aus der LMIV. Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest - und damit auch für Nahrungsergänzungsmittel.

So ist vorgesehen, dass auf der Verpackung von Nahrungsergänzungsmitteln das Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen allergenen Zutaten (Art. 21 LMIV) und das Mindesthaltbarkeitsdatum stehen. Zudem muss der Name/die Firma und die Adresse des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers angegeben werden. Zusätzlich sind in bestimmten Fällen weitere Angaben vorgeschrieben, so beispielsweise bei Zusatz von Koffein der Hinweis "Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen" (Art. 10 und Anhang III LMIV).

Außerdem gibt es noch empfohlene Hinweise von der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA (zu Isoflavonen) und vom Bundesinstitut für Risikobewertung (für verschiedene Vitamine und Mineralstoffe, Glucosamin, Meeresalgen). Diese sind nicht verpflichtend, gehören nach Auffassung der Verbraucherzentralen für eine sichere Nutzung solcher Nahrungsergänzungsmittel aber unbedingt dazu. Gleiches gilt - sofern bekannt - für mögliche Wechselwirkungen mit Medikamenten.

Unter Umständen sind auch Hinweise zu den Aufbewahrungsbedingungen ("kühl und dunkel lagern") (Art. 27 LMIV) nötig.

Zunehmend nutzten Hersteller jetzt auch die Möglichkeit Herkunftsangaben auf ihren Produkten zu machen ("hergestellt in Deutschland") (Art. 27 LMIV). Dann müssen aber auch die für das jeweilige Nahrungsergänzungsmittel charakteristischen Stoffe aus diesem Land kommen, z.B. das eingesetzte Vitamin C. Sonst muss extra aufgeführt werden, dass das Vitamin C beispielsweise in China hergestellt wurde. Mehr dazu finden Sie im Artikel "Natürlich, synthetisch oder gentechnisch - so werden Vitamine produziert".

Weiterführende Informationen finden Sie im Artikel Kennzeichnung von Lebensmitteln.

Was Werbung mit Gesundheit darf und was nicht, zeigen wir Ihnen im Artikel Werbung mit Gesundheit für Nahrungsergänzungsmittel - meist zu viel versprochen.

Wo finden sich die Angaben auf der Verpackung und wie müssen sie gestaltet sein?

Wo die Kennzeichnungselemente auf der Verpackung platziert sind, kann der Hersteller entscheiden. Vorgeschrieben ist, dass Bezeichnung und Füllmenge im selben Sichtfeld erscheinen. Die Pflichtangaben finden sich meist auf der Rückseite der Verpackung.

Alle Informationen müssen in deutscher Sprache, gut sichtbar, deutlich lesbar und leicht verständlich sein. Für die Pflichtangaben ist eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm vorgeschrieben. Die Schriftart, der Buchstabenabstand und der Farbkontrast müssen so gewählt sein, dass die Pflichtangaben gut lesbar sind. Sie dürfen nicht durch Bilder oder Werbung verdeckt sein.

Ist vergleichende Werbung erlaubt?

Bei anderen Stoffen als Vitaminen und Mineralstoffen muss zwar die Menge der besonders ausgelobten Inhaltsstoffe - beispielsweise bestimmte sekundäre Pflanzenstoffe - angegeben werden, aber es fehlt an einem Vergleich wie es die Prozentangaben der Referenzmenge (% NRV)  sind. Manch ein Hersteller ist deswegen auf die Idee gekommen, für sein Produkt andere Vergleiche heranzuziehen, z.B. "2 Kapseln des Produkts enthalten so viele sekundäre Pflanzenstoffe wie eine Tasse Grüntee oder 2 Esslöffel Olivenöl". Eine solche Aussage ist nicht erlaubt, handelt es sich doch laut ALS um eine nicht zulässige (da nicht im Anhang der Health-Claims-Verordnung aufgeführte) nährwertbezogene Angabe.

Wie muss die Kennzeichnung im Internet aussehen?

Auch im Internet müssen die verpflichtenden Angaben zu Nahrungsergänzungsmitteln vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung stehen. Ausgenommen ist lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum. Gleiches gilt auch für eine Bestellung über das Telefon oder für den klassischen Verkauf mittels Katalogen. Finden sich die Pflichtangaben nicht direkt beim Produktangebot, muss der Unternehmer darauf hinweisen, wie er diese Informationen durch "andere geeignete Mittel" bereitstellt. Möglich ist hier zum Beispiel eine Telefonhotline, die kostenlos nutzbar sein muss.

Darüber hinaus gibt es bislang keine speziellen Vorschriften für die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln im Fernabsatz (Vertrieb über Katalog, Telefon und Internet), wohl aber ganz allgemein spezielle Informationspflichten für die Händler. Dazu mehr unter Nahrungsergänzungsmittel und ihre Vertriebswege.

Was sind häufige Kennzeichnungsmängel bei Nahrungsergänzungsmitteln?

Laut Gesetz dürfte ein Nahrungsergänzungsmittel nicht verkauft werden, wenn es die vorgeschriebenen Kennzeichnungsvorschriften nicht erfüllt. Für Nahrungsergänzungsmittel besteht jedoch im Gegensatz zu Arzneimitteln keine Zulassungspflicht. Sie werden somit nicht behördlich geprüft, bevor sie auf den Markt kommen. Daher tauchen häufig Nahrungsergänzungsmittel auf, die nicht ausreichend oder falsch gekennzeichnet sind:

  • Die Pflichtangaben sind nicht immer direkt zu finden, sondern müssen erst gezielt gesucht werden. Oft sind die Angaben, trotz vorgeschriebener Schriftgröße, zu klein und schwer lesbar.
  • Für viele Inhaltsstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln (alle außer Vitamine und Mineralstoffe) gibt es keinen gesetzlich festgelegten Referenzwert, dann ist es schwer ähnliche Produkte zu vergleichen und die enthaltenen Mengen zu bewerten. Eine fundierte Kaufentscheidung ist daher oft nicht möglich.
  • Oft fehlt die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" oder ist nur schwer auf dem Produkt zu finden. In Drogerien und Supermärkten werden Nahrungsergänzungsmittel oft neben frei verkäuflichen Arzneimitteln, Medizinprodukten und Diätmanagement-Produkten (früher ergänzende bilanzierte Diäten) platziert. Auf den ersten Blick sind sie im Regal kaum zu unterscheiden. Nur durch die Bezeichnung sind sie eindeutig zu erkennen, aber diese steht nicht immer direkt sichtbar auf der Schauseite. Die wichtigsten Unterschiede zwischen den genannten Produktgruppen können Sie in unserer Tabelle nachsehen.
  • Die Produkte sind nicht in Deutsch beschriftet.
  • Der im Internet oft zu findende englische Begriff "Dietary Supplement" entspricht nicht unserem "Nahrungsergänzungsmittel", das im Englischen "Food Supplement" heißt.
  • Vor allem Nahrungsergänzungsmittel aus dem Internet können nicht deklarierte Stoffe (oft gefährliche Arzneisubstanzen) enthalten. Hinzu kommt, dass bei Bestellung von Produkten aus dem Ausland die Gefahr besteht, dass in Deutschland verbotene, teilweise sogar gesundheitsschädliche Substanzen enthalten sind. Dies lässt sich jedoch meist nur im Labor feststellen. Auch werden immer mal wieder Inhaltsstoffe angegeben, die gar nicht enthalten sind.

 

Und tatsächlich gibt es auch immer wieder Verbraucherbeschwerden, z.B. zur Nährwertkennzeichnung wie dieses Beispiel auf dem Portal Lebensmittelklarheit zeigt.

 

Downloads:

 

 

Zum Weiterlesen:

 

Quellen:


 Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Fassung vom 05.07.2017)

Lebensmittel-Informationsverordnung (Fassung vom 01.01.2018)

Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS): Stellungnahme Nr. 2015/01 - Vergleichende Angaben nach Art. 9 der VO (EG) Nr. 1924/2006

Zur Deklarationspflicht bei Vitaminzusätzen in Lebensmitteln. Urteil des EuGH vom 24.03.2022 (C-533/20)

121. ALS-Sitzung (März 2024): Mengenangaben bei Nahrungsergänzungsmitteln. Stellungnahme 2023/22

Ratgeber-Tipps

Lebensmittel-Lügen
Wissen Sie, was Sie essen?
Rindfleischsuppe ohne Rindfleisch, Erdbeerjoghurt, der Erdbeeren vorgaukelt,…
Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Schmuckbild

Klimalabel für Lebensmittel

Auf manchen Lebensmittelverpackungen findet man Label mit der Aussage „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „reduziert deinen CO2-Fußabdruck“. Aber wurden bei der Herstellung dieser Lebensmittel wirklich weniger Treibhausgase freigesetzt als bei vergleichbaren Lebensmitteln?

Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2023, Az. 38 O 182/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22 (nicht rechtskräftig)

Wer mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Verbindung mit gestrichenen Preisen wirbt, muss als Grundlage den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage heranziehen.
Aldi Prospekt mit Preisreduzierung

Die Tricks mit den Preisreduzierungen

Die Verbraucherzentrale konnte in den letzten Monaten verstärkt Preiswerbungen beobachten, mit denen Anbieter versuchen, gesetzliche Regelungen zu umgehen - und geht juristisch dagegen vor. Die von uns kritisierte Preisauszeichnung in einem Aldi-Prospekt ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Dieser gab mit seinem Urteil vom 26. September 2024 der Verbraucherzentrale Recht.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.