Kostenloses Online-Seminar "Hol dir die Sonne ans Haus - Solarstrom von Balkon und Terrasse" am 23. Juni um 12 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Mindestmengen: So viel von Vitaminen oder Mineralstoffen muss drin sein!

Stand:
Wird auf der Verpackung eines Nahrungsergänzungsmittels mit einem Vitamin oder Mineralstoff geworben, muss eine Mindestmenge davon enthalten sein.
Tabletten / Medikamente unter der Lupe

Das Wichtigste in Kürze:
Auf's Wissen kommt es an!

  • Referenzmengen / NRV sind vorgeschriebene Mengen von Nährstoffen, die den Vergleich von Nahrungsergänzungsmitteln erleichtern sollen.
  • Die Tagesdosis muss nicht nur als absolute Menge, sondern immer auch in Prozent des Referenzwertes angegeben werden.
  • Gleichzeitig wird mit Hilfe der NRV festgelegt, wie hoch die Menge eines beworbenen Nährstoffs pro Tagesdosis (bei Nahrungsergänzungsmitteln) bzw. pro 100 g (bei festen Lebensmitteln) mindestens sein muss.
  • Referenzmengen gibt es nur für Vitamine und Mineralstoffe.
On

Was muss auf die Verpackung?

Wenn Sie auf einem Nahrungsergänzungsmittel (NEM) Angaben oder gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu einem Vitamin oder Mineralstoff finden, müssen in dem Produkt bestimmte Mindestmengen dieses Nährstoffs enthalten sein. Dass das so ist, regelt der Anhang der Health-Claims-Verordnung. Wie viel es ist, regelt die Lebensmittelinformationsverordnung in der Anlage XIII. Dort stehen die sogenannten EU-weit geltenden Referenzmengen (NRV, Nutrition Reference Values) für Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln. Bei den NRV handelt es sich um Mengenangaben, die den Vergleich u.a. von Nahrungsergänzungsmitteln erleichtern sollen und sicherstellen, dass eine gewisse Mindestmenge des beworbenen Nährstoffs enthalten ist.

Die Referenzmenge für ein NEM hat nichts mit den von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung empfohlenen Referenzwerten (D-A-CH-Referenzwerte) für die tägliche Zufuhr eines Vitamins oder eines Mineralstoffs im Rahmen der normalen Ernährung zu tun. Beide Werte können sich deutlich unterscheiden wie die unten stehende Tabelle zeigt.

Die alleinige Mengenangabe pro Tagesdosis in Form von Internationalen Einheiten (I.E.) - öfter bei den fettlöslichen Vitamin A, Vitamin D und Vitamin E in Anlehnung an Arzneimittel zu sehen - ist nicht erlaubt, die Mengenangabe muss in Mikro- bzw. Milligramm erfolgen.

Wie hoch ist die Mindestmenge?

Damit ein Nährstoff explizit auf der Verpackung erwähnt werden darf - also über die Zutatenliste und die Nährwerttabelle hinaus - , z.B. „mit Calcium“ oder "Calcium-Quelle", müssen in einer Tagesportion des NEM mindestens 15 % der Referenzmenge enthalten sein. Bei Calcium wären das 120 mg. Was das für die einzelnen Nährstoffe bedeutet, finden Sie in der untenstehenden Tabelle. Wird mit "reich an" geworben, ist die doppelte Menge erforderlich (30 %).

Für Nahrungsergänzungsmittel wurde per Gesetz lediglich festgelegt, welche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden dürfen.

Gesetzliche Höchstmengen für diese Mikronährstoffe gibt es in Deutschland bisher keine, wohl aber in anderen europäischen Ländern. Daran könnte sich allerdings demnächst etwas ändern, derzeit werden erste Höchstmengen für 2025 erwartet. Erste Konsultationen laufen bereits.

Bisher hat das Bundesinstitut für Risikobewertung für Deutschland lediglich Empfehlungen veröffentlicht, wonach bestimmte Mengen in Nahrungsergänzungsmitteln für Personen ab 15 Jahren besser nicht überschritten werden sollten. Kinder sollten NEM nur nach Rücksprache mit einer Kinderarztpraxis bekommen.

 

Referenzwerte nur für Vitamine und Mineralstoffe

Für viele weitere Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln gibt es keine vorgeschriebenen Referenzwerte. Dazu gehören z.B. bestimmte sekundäre Pflanzenstoffe wie Lutein, Lykopin, Zeaxanthin oder auch Resveratrol. Trotzdem müssen die enthaltenen Mengen pro Tagesdosis angegeben werden, nur eben ohne Prozentangaben.

Gleiches gilt auch für viele Pflanzenextrakte wie z.B. Ginkgo oder Lucuma. Auch Aminosäuren sind nicht geregelt, Omega-3-Fettsäuren insofern schon, als dass für bestimmte Werbeaussagen im Anhang der Health-Claims-Verordnung bestimmte Mengen vorgeschrieben sind.

 

Vitamin / MineralstoffNRV pro TagMindestmenge pro Tag
bei Auslobung (15 % NRV)
Von der DGE empfohlene
tägliche Zufuhr für 25-65 Jährige (m/w)
Vitamin A (μg)800120850 / 700
Vitamin D (μg)50,7520**
Vitamin E (mg)121,814 /12
Vitamin K (μg)7511,2570 / 60*
Vitamin C (mg)8012110 / 95
Thiamin / B1 (mg)1,10,1651,2 / 1,0
Riboflavin / B2 (mg)1,40,211,4 / 1,1
Niacin / B3 (mg)162,415 / 12
Vitamin B6 (mg)1,40,211,6 / 1,4
Folsäure (μg)20030300
Vitamin B12 (μg)2,50,384,0
Biotin (μg)507,540*
Pantothensäure / B5 (mg)60,95*
Calcium (Kalzium) (mg)8001201000
Chlorid (mg)8001202300*
Chrom (μg)40630 - 100*
Eisen (mg)142,111 / 16
Fluorid (mg)3,50,533,8 / 3,1
Jod (μg)15022,5200
Kalium (mg)20003004000*
Kupfer (mg)10,151,0 - 1,5*
Magnesium (mg)37556,3350 / 300*
Mangan (mg)20,302,0 - 5,0*
Molybdän (μg)507,550 - 100*
Phosphor (mg)700105550
Selen (μg)558,2570 / 60*
Zink (mg)101,511-6 / 7-10***

* Schätzwert
** bei fehlender Eigenproduktion
*** abhängig von der Phytatzufuhr

 

Quellen:


Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Anhang XIII, Fassung vom 01.01.2018

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, Fassung vom 13.12.2014

D-A-CH-Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr, 2. Auflage, 8. aktualisierte Ausgabe, 2024

Drehscheibe Nahrungserganzugnsmittel

Nährstoffe in Lebensmitteln

Nahrungsergänzungsmittel sind oft überflüssig, denn die benötigten Nährstoffe lassen sich einfach essen. Die Drehscheibe "Wellness, Gesundheit, Schönheit?" der Verbraucherzentrale informiert über nötige herkömmliche Lebensmittel und benötigte Portionsgrößen. Hier die digitale Umsetzung.

Ratgeber-Tipps

Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.
Hand auf einem Heizkörper

Sammelklage gegen HanseWerk Natur GmbH

Die Verbraucherzentrale klagt gegen HanseWerk Natur wegen stark erhöhter Fernwärmepreise, die aus seiner Sicht ungerechtfertigt sind. Ziel ist die rückwirkende Preisanpassung und Erstattung an Kund:innen. Aktuell laufen Vergleichsverhandlungen über direkte Rückzahlungen und darüber, dass HanseWerk die bisherigen Preisanpassungklauseln nicht mehr verwendet.
Kinder mit Tablet und Smartphone im Auto

Roaming-Falle Schweiz

Gerade bei der Nutzung von Sozialen Netzwerken wie WhatsApp, Instagram & Co, aber auch beim Streamen von Musik oder der Nutzung von Navigationsdiensten kann ein Urlaub in der Schweiz oder auch nur eine kurze Durchfahrt oder ein Aufenthalt in der Grenzregion für Mobilfunkkunden zu einer teuren Kostenfalle werden.
Eine Frau sucht auf einer Streamingplattform nach einem Film.

Urteil zu Netflix: Preiserhöhungen unwirksam – Millionen Betroffene möglich

Netflix hat in den letzten Jahren mehrfach die Abo-Preise erhöht – von 11,99 Euro auf bis zu 17,99 Euro monatlich. Das Landgericht Köln hat in einem Fall nun entschieden: Die Preiserhöhungen waren unwirksam. Millionen Betroffene können nun versuchen, zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern.