Stark gegen falsche Preisangaben von Fitnessstudios
Jahrelang war es gängige Praxis, dass Fitnessstudios mit besonders günstigen Preisen geworben hatten und Sportinteressierte am Ende doch deutlich höhere Preise zahlen mussten. Dem hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit mehreren Klagen einen Riegel vorgeschoben.

Für viele war die Werbung eindeutig: günstige Wochen- oder Monatspreise lockten Sportinteressierte in zahlreiche Fitnessstudios. Neben diesen Grundkosten kamen aber noch viele Extras (Aktivierungsgebühr, Trainerpauschale, Getränkeflatrate, Sauna, Solarium, Kurse) hinzu, so dass der vermeintlich günstige Vertrag dann doch recht teuer wurde. Einmal im Studio angekommen, sahen sich viele gezwungen, den vorgelegten Vertrag dann doch zu unterschreiben. Ein
Vergleich von Fitnessstudiopreisen im Vorfeld war somit praktisch nie möglich.
Da diese Praxis gegen die Preisangabenverordnung verstößt, verfolgt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich unlautere Preisangaben. Sinn und Zweck sind transparente Preise, welche unkompliziert verglichen werden können. Einige Studios in Baden-Württemberg wurden daher von der Verbraucherzentrale abgemahnt und unterlagen vor Gericht mit der undurchsichtigen Preisgestaltung: auch Fitnessstudios müssen einen Gesamtpreis angeben.
Im Gesamtpreis müssen alle für die Vertragszeit anfallenden Kosten enthalten sein – nur so besteht Preisklarheit und die Möglichkeit Preise vergleichen zu können.Wie nun erfreulicherweise feststellt werden kann, stellen sich immer mehr Fitnessbetriebe darauf ein und geben nun Gesamtpreise an. Dennoch sorgen immer noch einige Sport- und Fitnessstudios mit undurchsichtiger Preiswerbung für Beschwerden.
Unsere aktuellen Verfahren gegen Fitnessstudios (Stand 15.9.26):
- Reckert Fitness | LG Stuttgart, Urteil vom. 26.05.2025, Az. 38 O 30/25 KfH
- TopFit | OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025, Az. 2 U 2/24
- M&S Fitness | LG Rottweil, Urteil vom 30.05.2025, Az. 5 O 8/25 KfH
- Rückgrat | OLG Karlsruhe, Urteil vom. 8.04.2025, Az. 14 U 104/24
- Betreiber folgender Studios: | fit+ Elzach, fit+ Lauf, fit+ Kappelrodeck, fit+ Appenweier, fit+ Sinzheim – Eröffnung geplant | LG Baden-Baden, Urteil vom 08.07.2026, Az. 5 O 47/25 KfH
- TopFit | LG Ellwangen, Urteil vom 24.07.2026, Az. 5 O 38/26
Aktuelle Infos und Änderungen zu den einzelnen Verfahren finden Sie online in unserer Verfahrensdatenbank unter Unsere Klagen | www.vz-bw.de/verbandsklagen
Kennen Sie Studios mit undurchsichtigen Preisangaben? Melden Sie uns gerne kostenfrei Verstöße gegen die Preisangabenverordnung unter marktcheck@vz-bw.de.










